München, 28. August 2025 (JPD) – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Rückversicherungsunternehmen keine Ausnahme von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft beanspruchen können. Mit Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. III R 32/22) stellte der BFH klar, dass eine für bestimmte Erstversicherungsunternehmen vorgesehene Ausnahme nicht greift, da Rückversicherer nicht verpflichtet sind, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden. Eine vergleichbare allgemeine Ausnahme, wie sie das sogenannte Bankenprivileg vorsieht, existiert für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht.

    Die Klägerin, ein Rückversicherer, hatte Zinsen auf Depotverbindlichkeiten an Retrozessionare gezahlt. Das Finanzamt rechnete diese Zinsen als Entgelte für Schulden nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG dem Gewinn zu einem Viertel hinzu. Sowohl die Klage vor dem Finanzgericht als auch die Revision vor dem BFH blieben erfolglos. Der BFH lehnte die Argumentation der Klägerin ab, wonach eine Hinzurechnung ausgeschlossen sei, weil steuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden seien oder es sich um durchlaufende Kredite handele. Auch eine Saldierung mit erhaltenen Zinsen auf Depotforderungen oder eine Gleichstellung mit Cash-Pooling- oder Swap-Geschäften komme nicht in Betracht.

    Cookie Consent mit Real Cookie Banner