Düsseldorf, 27. August 2025 (JPD) – Eine Wirecard-Aktionärin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies am Mittwoch die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte ein Urteil des Landgerichts Krefeld. Die Aktionärin hatte geltend gemacht, sie sei durch das Vorgehen der BaFin im Zusammenhang mit der Wirecard-Affäre in die Irre geführt und dadurch zum Kauf weiterer Aktien veranlasst worden. Das Gericht verneinte jedoch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Behörde und sah weder Kausalität noch Zurechnungszusammenhang zwischen den beanstandeten Maßnahmen der BaFin und dem eingetretenen Schaden.

    Die Klägerin hatte 2016 und 2019 Aktien der Wirecard AG erworben und diese im August 2020 nach Bekanntwerden der Insolvenz mit erheblichem Verlust veräußert. Sie machte Schadensersatzansprüche für die 2019 erworbenen Aktien geltend. Dabei warf sie der BaFin insbesondere den fehlerhaften Erlass eines Leerverkaufsverbots sowie die Erstattung einer Strafanzeige gegen Journalisten der Financial Times vor. Beides habe bei ihr den Eindruck erweckt, die Vorwürfe gegen Wirecard seien unbegründet.

    Der 18. Zivilsenat des OLG Düsseldorf stellte in seiner Entscheidung klar, dass das Leerverkaufsverbot aus damaliger Sicht vertretbar gewesen sei. Angesichts der hohen Marktkapitalisierung, des massiven Kurseinbruchs und vorangegangener Short-Selling-Attacken habe ein hinreichender Anlass für diese Maßnahme bestanden. Auch die Strafanzeige sei nicht zu beanstanden gewesen, da die BaFin bei Verdacht hierzu verpflichtet gewesen sei.

    Zudem sei nicht nachgewiesen, dass die Maßnahmen ursächlich für den geltend gemachten Schaden waren. Der Vortrag der Klägerin, wonach Banken Wirecard bei Unterbleiben der BaFin-Maßnahmen bereits 2019 nicht mehr finanziert hätten, sei spekulativ. Die Maßnahmen hätten keine Aussage über die Stichhaltigkeit der Vorwürfe gegen Wirecard enthalten, sondern lediglich eine stabilisierende Wirkung auf den Markt gehabt.

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen, die Klägerin kann jedoch binnen eines Monats nach Zustellung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erheben.

    Aktenzeichen: I-18 U 108/24

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