MÜNCHEN, 20. August 2025 (JPD) – Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Staatsanwaltschaft im laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskunft über den Namen eines Strafverteidigers geben muss.

    Das Auskunftsinteresse der Presse kann im nichtöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hinter dem Schutz der Beteiligten und des anwaltlichen Mandatsgeheimnisses zurücktreten. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom heutigen Tag (Az. 7 CE 25.1263).

    Ausgangspunkt war eine Pressekonferenz von Polizei und Staatsanwaltschaft nach der Festnahme eines Tatverdächtigen wegen eines mutmaßlichen Tötungsdelikts. Ein Journalist einer überregionalen Boulevard-Zeitung verlangte daraufhin von der Staatsanwaltschaft München die Nennung des Strafverteidigers des Tatverdächtigen. Die Auskunft wurde verweigert, das Verwaltungsgericht München lehnte einen Eilantrag ab.

    Der BayVGH bestätigte diese Entscheidung. Die Richter wiesen darauf hin, dass im nichtöffentlichen Ermittlungsverfahren besonders behutsam mit personenbezogenen Daten umzugehen sei. Auch der Strafverteidiger habe als Organ der Rechtspflege ein schutzwürdiges Interesse, ungestört von Presseanfragen arbeiten zu können. Eine Verletzung des Mandatsgeheimnisses durch eine Auskunft könne das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant gefährden.

    Das Gericht betonte, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, die einen Auskunftsanspruch bejaht hatte, das Mandatsgeheimnis nicht berücksichtigt habe. Der BayVGH-Beschluss ist unanfechtbar.

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