
Das Verwaltungsgericht Gießen hat das Auswahlverfahren zur Besetzung der Präsidentenstelle am Amtsgericht Gießen vorläufig gestoppt und dem Hessischen Justizministerium eine erneute, nachvollziehbar begründete Entscheidung aufgegeben. Die gerichtliche Überprüfung stellte Mängel bei der Beurteilung der Bewerber fest, weshalb das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und der Hessische Verwaltungsgerichtshof nun über die Beschwerde des Landes Hessen entscheidet.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat das Verfahren zur Besetzung der Stelle einer Präsidentin beziehungsweise eines Präsidenten des Amtsgerichts Gießen mit einem kürzlich bekannt gegebenen Beschluss vorläufig ausgesetzt. Anlass hierfür war ein Eilantrag einer Bewerberin, die die Auswahlentscheidung des Hessischen Justizministeriums angefochten und vorläufigen Rechtsschutz beantragt hatte. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass bei der Auswahl der besten Kandidatin beziehungsweise des besten Kandidaten für ein Beförderungsamt die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Bestenauslese aus Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz zu beachten sind. Dem Hessischen Justizministerium obliegt zwar grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum, doch muss die Auswahl nachvollziehbar und plausibel begründet sein.
Im konkreten Fall bemängelte die Kammer die mangelnde Nachvollziehbarkeit bei der Bewertung der dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber. Obwohl beide die Höchstnote erhalten hatten, ließen die textlichen Ausführungen in der Auswahlentscheidung nicht immer erkennen, weshalb einzelne Kriterien zugunsten der einen Bewerberin und zuungunsten der anderen bewertet wurden. Diese Defizite im Begründungserfordernis beeinträchtigen den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch und erschweren eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung. Das Gericht hat deshalb dem Justizministerium aufgetragen, eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen. Ob diese zu einer anderen Person führt, bleibt offen, da das Gericht keine eigene Auswahlentscheidung getroffen hat.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen ist noch nicht rechtskräftig. Das Land Hessen hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Über diese wird nunmehr der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheiden. Der Ausgang dieses Verfahrens bleibt abzuwarten und ist von hoher Bedeutung für das weitere Vorgehen bei der Besetzung der Amtsgerichtspräsidentenstelle in Gießen.