Das Landgericht Halle hat 19 Beschwerden gegen die Bestellung gemeinschaftlicher Beistände im Ermittlungsverfahren zum Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt zurückgewiesen. Die Kammer erklärte die Entscheidung des Amtsgerichts Naumburg für rechts- und ermessensfehlerfrei und sah die Voraussetzungen für eine einheitliche Vertretung als gegeben an.

    Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Halle hat mit Beschlüssen vom 30. und 31. Juli 2025 insgesamt 19 Beschwerden gegen die Bestellung gemeinschaftlicher Beistände im Ermittlungsverfahren zum Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt als unbegründet verworfen. Die angegriffenen Entscheidungen des Ermittlungsrichters am Amtsgericht Naumburg vom 20. Juni 2025 seien rechts- und ermessensfehlerfrei getroffen worden, so die Kammer.

    Hintergrund des Verfahrens ist der Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt am 20. Dezember 2024, bei dem zahlreiche Personen verletzt worden sein sollen. 63 mutmaßlich Verletzte hatten im Ermittlungsverfahren beantragt, jeweils einen eigenen anwaltlichen Beistand ihrer Wahl bestellt zu bekommen. Der zuständige Ermittlungsrichter lehnte dies jedoch ab und bestellte stattdessen zwei Rechtsanwälte aus Magdeburg als gemeinschaftliche Beistände für alle Nebenklagebefugten. Zur Begründung führte er an, dass die Interessen der Betroffenen gleichgelagert seien und eine einheitliche Vertretung mit Blick auf die Verfahrensrechte nicht nur zulässig, sondern auch geboten sei.

    Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Halle schloss sich dieser Einschätzung nun ausdrücklich an. Bei der Entscheidung über die Beiordnung gemeinschaftlicher Beistände seien im Ermittlungsverfahren andere Maßstäbe anzulegen als im späteren Hauptverfahren. Die Bestellung von lediglich zwei Beiständen für über 60 mögliche Nebenkläger bewege sich zwar im oberen Bereich einer sachgerechten Vertretung, sei im vorliegenden Fall aber angesichts der Verfahrenskomplexität und des Umfangs noch vertretbar. Die Kammer betonte zudem, dass ein zügiger Verfahrensablauf auch im Interesse der Nebenklagebefugten liege, da Verzögerungen erfahrungsgemäß mit erheblichen psychischen Belastungen einhergingen.

    Zwar entfaltet die Bestellung gemeinschaftlicher Beistände im Ermittlungsverfahren grundsätzlich Wirkung für das gesamte Verfahren, doch ist das Landgericht Magdeburg im Falle einer Anklageerhebung nicht an die Entscheidung des Amtsgerichts Naumburg gebunden. Es muss dann über die Zulassung der Nebenklage und etwaige Mehrfachvertretungen eigenständig und unter erneuter Ermessensausübung entscheiden.

    Die Voraussetzung für eine gemeinschaftliche Vertretung, nämlich das Vorliegen gleichgelagerter Interessen, sei aus Sicht der Schwurgerichtskammer gegeben. Die Betroffenheit der Nebenklagebefugten gehe auf denselben Lebenssachverhalt und dieselbe Tat zurück; es sei von vergleichbaren Opfererfahrungen auszugehen.

    Da es sich bei den Beschwerdeverfahren um nicht öffentliche Verfahren handelt, wurden keine weiteren Einzelheiten zur Begründung der einzelnen Entscheidungen bekanntgegeben.

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