Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss zum Bau der dritten Startbahn des Flughafens München nicht im März 2026 erlischt. Die bereits umgesetzten Maßnahmen der Flughafen München GmbH genügen nach Auffassung des Gerichts als Beginn der Planverwirklichung.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am Mittwoch die Klagen von insgesamt acht Klägern, darunter der Bund Naturschutz in Bayern e.V., gegen die Feststellung der Regierung von Oberbayern abgewiesen, wonach mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der dritten Start- und Landebahn des Flughafens München bereits begonnen wurde. Der umstrittene Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2011 tritt damit nicht, wie von den Klägern befürchtet, im März 2026 außer Kraft.

    Die Entscheidung betrifft einen Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 30. September 2024, der auf Antrag der Flughafen München GmbH (FMG) ergangen war. Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, wonach ein Planfeststellungsbeschluss zehn Jahre nach seiner Unanfechtbarkeit erlischt, sofern bis dahin nicht mit der Umsetzung des Plans begonnen wurde. Da die Unanfechtbarkeit im März 2016 eintrat, wäre die Frist im kommenden Jahr abgelaufen.

    Der BayVGH kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die von der FMG bislang durchgeführten Maßnahmen, darunter der Grunderwerb, der Bau eines S-Bahn-Tunnels unter dem geplanten Vorfeld, der Ausbau des Straßennetzes im Osten des Flughafengeländes und naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, einen hinreichenden Beginn der Plandurchführung darstellen. Damit sei die Frist gewahrt und der Planfeststellungsbeschluss bleibe wirksam.

    Die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor und werden den Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. Gegen das Urteil können die unterlegenen Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat ab Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe.

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