Ein Fahrzeughalter muss ein Fahrtenbuch für 18 Monate führen, wenn er bei der Aufklärung zweier erheblicher Verkehrsverstöße nicht mitwirkt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte die Anordnung der Behörde, da der Kläger zur Feststellung des Fahrers keine zumutbare Hilfe leistete.

    Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt.

    Ein in Bottrop zugelassenes Fahrzeug wurde in Düsseldorf im „Kö-Bogen-Tunnel“ mit 9 km/h mehr als erlaubt „geblitzt“, während der Fahrer mit einem Handy in der Hand telefonierte. Am Abend des folgenden Tages wurde das Fahrzeug im Düsseldorfer Rheinufertunnel „geblitzt“, es war 21 km/h zu schnell. In beiden Fällen wäre neben einer Geldbuße die Eintragung jeweils eines Punktes in dem als „Verkehrssünderregister“ bekannten Fahreignungsregister erfolgt. Auf die Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren reagierte der als Fahrzeughalter angehörte Kläger zunächst nicht. Gegen die sodann erlassenen Bußgeldbescheide legte er Einspruch ein. Dazu fügte er den Ausdruck einer E-Mail bei, in der er auf einen Einspruch in einem weiteren Bußgeldverfahren Bezug nahm und angab, das Fahrzeug nicht gefahren zu sein. Auf weitere Nachfragen der Ermittlungsbehörde zum Fahrer reagierte er nicht. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, weil der auf dem Foto zu erkennende Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

    Die zuständige Behörde in Bottrop ordnete gegenüber dem Kläger an, für das Fahrzeug 18 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren teilte er mit, er habe im Bußgeldverfahren doch per E-Mail mitgeteilt, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Die Behörde entgegnete, die E-Mail betreffe wohl einen anderen Verkehrsverstoß. Denn sie sei drei Tage vor dem ersten der beiden Verkehrsverstöße bei der Ermittlungsbehörde eingegangen. Es sei eher unüblich, dass sich ein Fahrzeughalter vor Begehung einer Ordnungswidrigkeit als Fahrzeugführer ausschließe und dies auch noch der Bußgeldstelle mitteile. Entscheidend sei, dass der Kläger zu keiner Zeit Mithilfe bei der Fahrerfeststellung geleistet habe.

    Dies sah auch die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen so und wies die Klage ab. Die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten ist nicht zu beanstanden.

    Die Behörde musste nicht weiter „in’s Blaue hinein“ nach möglichen Fahrern des Fahrzeugs suchen; auch nicht in der Nachbarschaft des Klägers, wie dieser meinte. Denn er hat erkennbar die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung verweigert. Die Fahrtenbuchauflage dient in derartigen Fällen dem Schutz der Allgemeinheit. Das Fahrtenbuch soll helfen, bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug den Täter feststellen zu können. Die Dauer einer solchen Anordnung bemisst sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes im Einzelfall.

    Die Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn es ihr bei einem erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist, den Fahrer des Fahrzeugs festzustellen. Ein Verkehrsverstoß ist erheblich, wenn neben einer Geldbuße mindestens ein Punkt in der „Verkehrssünderdatei“ einzutragen wäre. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Art und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit darf sie an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Er hat durch die Anhörung im Bußgeldverfahren – selbst, wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann – die Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Insbesondere hat er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer zu benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis einzugrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten des Fahrzeugs zu fördern. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung ab und liegen der Bußgeldbehörde sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Sie kann das Bußgeldverfahren dann einstellen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

    Aktenzeichen: 14 K 6335/24

    VG Gelsenkirchen, 10.07.2025

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