
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs prüft, ob bei Fernabsatzverträgen eine zusätzliche Telefonnummer des Unternehmers in der Widerrufsbelehrung angegeben werden muss, wenn bereits Postanschrift und E-Mail genannt sind. Zudem geht es um die Erreichbarkeit einer Telefaxnummer und die korrekte Information über Rücksendekosten. Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wird am 8. Juli 2025 erwartet.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268; Pressemitteilung vom 26. Februar 2025, Nr. 41/2025) insbesondere mit der Frage zu befassen, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier auf der Internet-Seite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.
Beim Senat sind in der Folge zahlreiche weitere, ähnlich gelagerte Verfahren eingegangen. Die Kläger machen nunmehr im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse angegeben habe, nicht jedoch ihre Telefaxnummer. Eine im Impressum der Internetseite der Beklagten angegebene Telefaxnummer sei nicht erreichbar gewesen. Außerdem werde der Verbraucher über die persönliche und sachliche Reichweite des Widerrufsrechts irregeführt. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe zudem entgegen, dass die Beklagte dem Käufer jeweils zwar mitgeteilt habe, als Folge eines Widerrufs habe er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, jedoch keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht habe.
Der Senat beabsichtigt, in einem ausgewählten Verfahren (VIII ZR 5/25; Vorinstanz: Kammergericht Berlin – Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 14 U 86/24) über die Zulässigkeit und Begründetheit der betreffenden Nichtzulassungsbeschwerde am 8. Juli 2025 zu beraten.
BGH, 20.06.2025