Mit Urteil vom 20. Juni 1996 (Az. 4 StR 147/96) entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Lippenpflegestift, der dem Opfer in den Rücken gedrückt wird, kein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB darstellt. Maßgeblich sei, ob das eingesetzte Mittel objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen – eine bloße subjektive Drohkulisse reicht dafür nicht aus. Der BGH lehnte daher eine Qualifikation wegen schweren Raubes ab und grenzte damit den Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne des Raubstrafrechts restriktiv aus.

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