
Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem künftig die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung möglich werden soll. Der Gesetzentwurf wird den Regierungskoalitionen als Formulierungshilfe zur Verfügung gestellt. Zugleich wird die verpflichtende Bestellung eines anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaftverfahren und Verfahren zum Ausreisegewahrsam abgeschafft. Sie war durch das Rückführungsverbesserungsgesetz im Februar 2024 eingeführt worden.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt: „Wir wollen Länder mit geringer Anerkennungsquote schneller und einfacher als sichere Herkunftsstaaten einstufen. Dadurch beschleunigen wir die vielfach unberechtigten Asylverfahren von Migranten aus diesen Ländern. Zugleich senden wir das Signal in diese Herkunftsländer: Es lohnt sich nicht, sich auf den illegalen Weg nach Deutschland zu machen.“
Die neue Regelung macht von der EU-Richtlinie 2013/32 Gebrauch. Die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung betrifft den internationalen Schutz (Schutz nach Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiären Schutz). Die Regelungen für die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für die Asylberechtigung im Sinne des Grundgesetzes bleiben unverändert.
Bei sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der EU-Richtlinie 2013/32 gehen die Behörden davon aus, dass weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Antragstellende aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten während der Anhörung die Möglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die belegen, dass ihnen – abweichend von der Regelvermutung – im Herkunftsland dennoch Verfolgung droht. Asylanträge werden weiterhin individuell geprüft. Die Schutzgewährung ist keinesfalls ausgeschlossen.
Durch die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat verkürzen sich in der Regel die Fristen, insbesondere für Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung über den Asylantrag. Zudem hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung. Die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat hat auch eine strengere Wohnsitzverpflichtung und Arbeitsverbote während des Asylverfahrens zur Folge.
Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten hat in der Vergangenheit zu einem deutlichen Rückgang der Asylsuchenden aus diesen Staaten sowie zu schnelleren Verfahren und Rückführungen bei Ablehnung des Asylantrags geführt.
Der nun beschlossene Gesetzentwurf soll zudem die verpflichtende Bestellung eines Rechtsbeistands bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam abschaffen. Mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz war eingeführt worden, dass zur richterlichenEntscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam das Gericht von Amts wegen verpflichtend einen anwaltlichen Vertreter dem Betroffenen bestellen muss.
Die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebungshaftanhörungen ist dadurch zeitintensiver sowie komplexer geworden. Das Ziel des Rückführungsverbesserungsgesetzes, Rückführungen zu erleichtern, ist durch die Regelung erschwert worden. Die Regelung hat zudem zu einer umfassenden Mehrbelastung der Justiz geführt, wie die Justizministerkonferenz im November 2024 festgestellt hat.
Der Betroffene wird weiterhin ausreichend geschützt sein. Das Gericht, das über die Anordnung der Haft entscheidet, wird weiterhin verpflichtet sein, auf Antrag des Betroffenen bei schwieriger Sach- und Rechtslage einen Rechtsanwalt beizuordnen.Zudem hat es dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
BMI, 04.06.2025