Das Landgericht Köln hat einen von zwei Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, den anderen Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am Abend des 26. August 2023 in der Innenstadt von Radevormwald zwischen den Angeklagten und einem Bekannten, dem später Getöteten, zu einem Streit. Bei einem erneuten Zusammentreffen am frühen Morgen des Folgetages flammte die Auseinandersetzung wieder auf und mündete in einen gemeinsamen körperlichen Übergriff der Angeklagten gegen ihren Bekannten, in deren Rahmen einer der Angeklagten mehrfach mit einem Messer auf den gemeinsamen Bekannten einstach und ihn dadurch tödlich verletzte. 

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 26. März 2025 auf die Revision eines Nebenklägers das Urteil, soweit es den zweiten Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, weil sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft erwiesen hat, soweit das Landgericht die Tat nicht auch als vollendeten Totschlag gewertet hat. Die Revision des Nebenklägers betreffend den ersten Angeklagten hat es verworfen. 

Die Revisionen der Angeklagten hat der Senat im Beschlusswege als unbegründet verworfen, die Revision einer Nebenklägerin durch Beschluss als unzulässig. Die Verurteilung des ersten Angeklagten zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten ist damit rechtskräftig. 

Urteil und Beschlüsse vom 26. März 2025 – 2 StR 566/24

Vorinstanz: 

LG Köln – Urteil vom 12. Juni 2024 – 104 Ks 9/24

BGH, 04.06.2025

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