Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss den Eilantrag eines Antragstellers gegen ein Tempo-30-Schild in Pforzheim abgelehnt.

Bereits im Jahr 2010 hatte die Stadt Pforzheim einen Lärmaktionsplan aufgestellt. Dieser bildet die Grundlage für Maßnahmen zum Schutz der Pforzheimer Bevölkerung vor gesundheitskritischen Lärmbelastungen, die insbesondere durch den Straßenverkehr verursacht werden. Anlässlich einer Aktualisierung dieses Aktionsplans ergab sich, dass mehr Anwohner von gesundheitskritischem Lärm betroffen waren, als bislang angenommen. Der daraufhin aktualisierte Lärmaktionsplan aus dem Jahr 2020 sieht an zahlreichen Stellen im Stadtgebiet von Pforzheim die Anordnung von Tempo 30 vor. Hinsichtlich eines dieser Tempo-30-Schilder – es betrifft den Straßenabschnitt „Lindenstraße nach Einmündung Geigerstraße, stadtauswärts“ – machte der Antragsteller einen gerichtlichen Eilantrag anhängig mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen dieses Schild anzuordnen und das Verkehrsschild zu entfernen.

Zur Begründung seines Eilantrags machte der Antragsteller geltend, dass jeder Verkehrsteilnehmer antragsberechtigt sei, eine persönliche Betroffenheit sei nicht erforderlich. Die Belastungszahlen zur Bewertung des Verkehrslärms hätten nicht berechnet werden dürfen; vielmehr wäre eine konkrete Messung erforderlich gewesen. Außerdem lägen die in § 45 StVO geregelten Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo 30-Zone nicht vor.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 30. September 2024 (Az. 2 K 412/24) den Eilantrag als unzulässig und darüber hinaus auch als unbegründet abgelehnt.

Zur Begründung führt die Kammer aus, der Antrag sei bereits unzulässig, denn der Antragsteller habe eine persönliche Betroffenheit durch die Geschwindigkeitsbeschränkung schon gar nicht behauptet. Hierzu hätte der Antragsteller näher vortragen müssen, nachdem die Stadt Pforzheim ebendies gerügt hatte. Gleichwohl habe der Antragsteller nichts dazu vorgebracht, dass er als Führer eines Kraftfahrzeugs an der betroffenen Stelle am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme. Auch abgeleitet aus seinem konkreten Wohnort lasse sich nicht schließen, dass er die Strecke mit dem angeordneten Tempo-30-Schild befahre.

Der Antrag sei aber auch unbegründet. Der betroffene Straßenabschnitt müsse differenziert betrachtet werden, denn während nördlich des Abschnitts „Lindenstraße 127 bis Stückelhäldenstraße“ Wohnbebauung vorhanden sei, finde sich entlang des Abschnitts „Lindenstraße nach Einmündung Geigerstraße bis Lindenstraße 127“ keine Bebauung.

Was den ersten Abschnitt angehe, so bestünden keine Zweifel daran, dass die von der Stadt Pforzheim getroffene Maßnahme dem Schutz der Wohnbevölkerung vor durch den Straßenverkehr verursachten Lärm diene. Dabei habe keine Schallmessung durchgeführt werden müssen, sondern es sei zulässig gewesen, die maßgeblichen Beurteilungspegel zu berechnen. Denn direkte Lärmmessungen vor Ort seien abhängig von der Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren, was zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führe. Nur die Anwendung eines einheitlichen Berechnungsverfahrens führe dagegen insoweit zu aussagekräftigen und vergleichbaren Werten. Der Antragsteller habe sich ferner nicht mit der Bindungswirkung des Lärmaktionsplans und mit dem darüber hinaus von der Stadt Pforzheim ausgeübten Ermessen bei der Aufstellung des Tempo-30-Schildes auseinandergesetzt.

Was den zweiten Abschnitt anbelange, liege er genau zwischen zwei Tempo-30-Abschnitten. Diese „Lücke“ habe die Stadt Pforzheim zur Vermeidung häufig wechselnder und deshalb gerade mit Blick auf die kurze Strecke auch gefahrträchtiger Geschwindigkeitswechsel bereits auf Grundlage der geltenden Rechtslage schließen dürfen. Ohne Bedeutung sei hingegen die Annahme der Stadt Pforzheim gewesen, sie habe diesen „Lückenschluss“ auf Grund des „Kooperationserlasses Lärmaktionsplanung“ des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2018 verfügen dürfen.

Der Beschluss ist rechtskräftig. 

(c) VG Karlsruhe, 30.10.2024

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