Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 7. März 2024 den Bebauungsplan Nr. 131 „Sannum – Gewerbegebiet Sannumer Straße Nord“ der Gemeinde Großenkneten für unwirksam erklärt (Az.: 1 KN 142/22).

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war die Absicht des zum Verfahren beigeladenen Bio-Großhandelsunternehmens, seinen Standort innerhalb des Ortsteils Huntlosen der Gemeinde Großenkneten zu verlagern, da am bisherigen Standort keine Erweiterungsmöglichkeiten mehr bestünden. Der Bebauungsplan setzt hierfür eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche nördlich der Ortslage teils als Gewerbe-, teils als Industriegebiet fest. Gegen den Plan wandte sich der Eigentümer eines benachbarten Wohnhauses. Er fürchtet insbesondere verstärkten LKW-Verkehr und damit eine Lärmzunahme auf seinem Grundstück.

Der Senat hat über die Klage bereits am 7. März 2024 entschieden. Allerdings hat er vor der nunmehr erfolgten Bekanntgabe des Urteils durch dessen Zustellung an die Beteiligten, mit der die Entscheidung erst wirksam wird, noch den Abschluss von – letztlich erfolglos gebliebenen – Vergleichsgesprächen abgewartet. Den Bebauungsplan hat der Senat aus verschiedenen Gründen für unwirksam erklärt: Zum einen sei bei der Bekanntmachung des Plans auf die Einsichtnahmemöglichkeit in eine zu seinem Verständnis erforderliche DIN-Norm nicht hingewiesen worden. Zum anderen sei eine Festsetzung im Bebauungsplan ohne die erforderliche erneute Öffentlichkeitsbeteiligung geändert worden. Darüber hinaus erfülle auch eine Festsetzung zur Lärmbegrenzung nicht die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, auf der sie beruhe.

Da die Gemeinde diese nur formalen Mängel in einem ergänzenden Verfahren heilen kann, hat der Senat zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten auf mögliche weitere Fehler des Bebauungsplans hingewiesen, ohne über diese abschließend zu entscheiden. Insbesondere müsse die Gemeinde schlüssig darlegen, weshalb der Großhandelsbetrieb nicht in den bestehenden, nicht voll ausgelasteten Gewerbe- und Industriegebieten im Ortsteil Ahlhorn angesiedelt werden könne. Das Baugesetzbuch sehe für die Neuinanspruchnahme bislang landwirtschaftlicher Flächen eine besondere Begründung vor, die möglicherweise nicht vollständig gelungen sei. Ferner sei gegebenenfalls erneut zu prüfen, ob die Errichtung eines Lärmschutzwalls zum Schutz des Antragstellergrundstücks tatsächlich, wie zunächst angenommen, straßenrechtlich unzulässig sei.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

(c) OVG Niedersachsen, 19.06.2024

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