Die Vermieterin einer im Landkreis Bamberg gelegenen Wohnung hatte der Mieterin mit der Begründung, sie sei mit der Zahlung von Teilen der Miete in Verzug und entferne Unkraut aus den Fugen der Platten der zu der Wohnung gehörenden Terrasse nicht ausreichend, das Mietverhältnis gekündigt. Der Befall einzelner Räume der Wohnung mit Schimmel war Hintergrund einer Mietminderung der Mieterin in Höhe von 15 % der Bruttomiete. Da ein Auszug nicht erfolgte, klagte die Vermieterin vor dem Amtsgericht Bamberg auf Räumung, Begleichung der Mietrückstände und Zahlung der Kosten für die Beseitigung von in der Wohnung bestehendem Schimmelpilz in Höhe von rund 9.000,00 €.

Das Amtsgericht Bamberg hat die Klage abgewiesen, die Vermieterin führte hiergegen die Berufung vor dem Landgericht Bamberg.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg wies in einem Beschluss auf ihre Absicht, die Berufung zurückzuweisen, hin, woraufhin das Rechtsmittel im Ergebnis zurückgenommen wurde. Die Entscheidung der Kammer wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Mieterin sei berechtigt, die Miete um 15 % zu mindern, da die Wohnung in einzelnen Räumen mit Schimmelpilz befallen sei, und die Mieterin hierfür keine Verantwortung treffe.
Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, ist älteren Baujahres, nachträglich wurden hochdichtende Fenster eingebaut, ohne zugleich die Außenhülle zu dämmen. Nach den Ausführungen eines gerichtlichen Sachverständigen führe dies zu einem „gestörten bauphysikalischen Gleichgewicht“ und der Bildung von Wärmebrücken, die die Entstehung von Schimmelpilz bedingen. Die Mieterin könne dies in der konkreten Wohnung nur verhindern, wenn sämtliche Räume am Morgen mindestens 15 Minuten quer gelüftet, hiernach 30-60 Minuten auf 20-23° beheizt, und dann erneut für mindestens 15 Minuten quer gelüftet würden. Darüber hinaus müssten die Räume weitere zweimal täglich für mindestens 10-15 Minuten quer gelüftet werden.

Die Kammer kam zu der Auffassung, dass ein solches Lüftungsverhalten der Mieterin im Ergebnis nicht zumutbar sei, weswegen die Entstehung des Schimmels im (baulich bedingten) Verantwortungsbereich der Vermieterin liege. Wegen des bestehenden Schimmelpilzbefalls sei die Mieterin zur Mietminderung berechtigt, weswegen die Vermieterin das Mietverhältnis weder wegen Zahlungsverzugs kündigen, noch Zahlung rückständiger Miete und auch nicht die Kosten der Beseitigung des Schimmels verlangen könne.

Was den Bewuchs der Terrasse mit Unkraut anbelangt, so stand zwischen den Parteien außer Streit, dass ein solcher in den Fugen der Terrassenplatten besteht, die Mieterin jedoch im Regelfall alle 2 Wochen den Unkrautbewuchs entfernt, in Ausnahmefällen sei das Unkraut maximal einen Monat lang gewachsen. Die Kammer konnte auch insoweit keine erhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten auf Seiten der Mieterin erkennen, weswegen auch mit dieser Begründung eine wirksame Kündigung verneint wurde.

LG Bamberg, 31.01.2025

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