Funkzellenabfrage setzt Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus
Bei einem Einbruchdiebstahl in einen Kiosk handelt es sich um keine besonders schwere Straftat im Sinne des § 100g Abs. 2 StPO. Daher unterfielen die aus der Funkzellenabfrage gewonnenen Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot.