
Münster, 15. Juni 2026 (JPD) Der 22. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat den Eilantrag des Kreises Kleve gegen die Festlegung von vier Flächen im Reichswald auf dem Gebiet der Gemeinde Kranenburg als Windenergiebereiche und Beschleunigungsgebiete im Regionalplan Düsseldorf zurückgewiesen. Damit bleibt die am 18. Juli 2025 bekanntgemachte 18. Änderung des Regionalplans vorerst in Kraft. Die Entscheidung wurde dem Kreis Kleve am 12. Juni 2026 zugestellt.
Der Kreis hatte sich gegen die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung gewandt, die der Regionalplanung zufolge der Erreichung landes- und bundesrechtlich vorgegebener Flächenziele dienen sollen. Die Festlegungen sollen die Errichtung von Windenergieanlagen konzentrieren und außerhalb dieser Bereiche regelmäßig ausschließen. Zugleich sind die Flächen überwiegend als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen, was aus Sicht des Kreises Kleve zu verfahrensrechtlichen Erleichterungen und einem reduzierten Prüfungsumfang insbesondere im Natur- und Artenschutz führt.
OVG NRW bestätigt Regionalplan Düsseldorf zu Windenergiebereichen im Reichswald
Der Kreis Kleve hatte beantragt, die Festlegungen im Reichswald vorläufig außer Vollzug zu setzen, hilfsweise zumindest die Einstufung als Beschleunigungsgebiete zu stoppen. Zur Begründung führte er an, ihm sei eine Umsetzung der Planungsvorgaben im Rahmen von Genehmigungsverfahren nicht zumutbar. Das Gericht folgte dem nicht und sah die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung nicht als gegeben an.
Der Senat stellte darauf ab, dass die 18. Änderung des Regionalplans nicht lediglich hinsichtlich einzelner Flächen außer Vollzug gesetzt werden könne, da der Plan insoweit nicht teilbar sei. Eine vollständige Außervollzugsetzung würde zudem die Ausschlusswirkung insgesamt entfallen lassen, wodurch Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum – einschließlich des Reichswaldes – grundsätzlich zulässig wären. Dieses Ergebnis entspreche nicht dem Rechtsschutzziel des Kreises.
Zudem sah das Gericht keine offensichtlichen Rechtsfehler in der Planung, insbesondere keine erkennbaren Abwägungsmängel hinsichtlich der vier Windenergiebereiche. Diese machten mit rund 64 Hektar nur einen kleinen Teil des mehr als 5.000 Hektar großen Reichswaldes aus. Auch die Einstufung als Beschleunigungsgebiete sei nicht zweifelsfrei rechtswidrig, zumal etwaige Mängel durch eine zwischenzeitliche Änderung des Landesplanungsgesetzes geheilt worden seien. Weitere durchgreifende Zweifel an den gesetzlichen Voraussetzungen ergäben sich nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar.




