
Zweibrücken, 21. Mai 2026 (JPD) Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat einen Plattformbetreiber zur Herausgabe von Nutzerdaten verpflichtet, nachdem ein ehemaliger Arbeitnehmer seinem früheren Arbeitgeber auf einer Bewertungsplattform Verstöße gegen das Mindestlohngesetz vorgeworfen hatte. Der 4. Zivilsenat änderte damit eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz ab, das den Antrag des betroffenen Pflegedienstes zuvor zurückgewiesen hatte.
Der Nutzer hatte unter der Rubrik „Gehalt/Sozialleistungen“ erklärt, Beschäftigte verdienten „unter dem gesetzlichen Mindestlohn“ und dieser werde nur durch eine jährliche Sonderleistung erreicht. Nach Auffassung des Senats handelt es sich dabei nicht um eine bloße Meinungsäußerung, sondern um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Dem Arbeitgeber werde konkret ein Gesetzesverstoß vorgeworfen, dessen Prüfung durch eine einfache Berechnung möglich sei.
Gericht sieht konkreten Vorwurf eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz
Das Oberlandesgericht stellte zudem klar, dass auch die Einbeziehung jährlicher Sonderzahlungen den Vorwurf einer Umgehung gesetzlicher Mindestlohnvorgaben begründe. Maßgeblich sei insoweit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat für die Prüfung eines Mindestlohnverstoßes ausscheiden.
Zwar erwarteten Nutzer auf Bewertungsplattformen häufig subjektive Einschätzungen, erklärte der Senat weiter. Bei Angaben zu „Gehalt/Sozialleistungen“ gehe ein Durchschnittsleser jedoch grundsätzlich von faktenbasierten Informationen aus. Die Äußerung sei daher nicht als unspezifische oder schlagwortartige Kritik einzuordnen.
Dem Verfahren lag ein Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2025 zugrunde. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied mit Beschluss vom 31. März 2026 unter dem Aktenzeichen 4 W 4/26.





