Corona-Impfung: OLG Hamm stärkt Darlegungslast bei behaupteten Impfschäden nach § 84a AMG

Hamm, 19. Mai 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Hamm hat ein klageabweisendes Urteil in einem Verfahren gegen eine Impfstoffherstellerin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Damit ist weiterhin offen, ob dem Kläger Ansprüche wegen behaupteter gesundheitlicher Folgen einer Corona-Schutzimpfung zustehen.

Auskunftsanspruch nach § 84a AMG und Anforderungen an die Kausalität

Der Kläger macht geltend, nach einer Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff der Beklagten unter näher bezeichneten „Post-Covid“-ähnlichen Symptomen zu leiden, während er zuvor gesund gewesen sei. Er verlangt unter anderem Auskunft über Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen des Impfstoffs sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht hatte die Klage zunächst mangels ausreichender Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen. In der Berufung befasste sich der für Arzneimittelsachen zuständige 26. Zivilsenat auch unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2026 (Az. VI ZR 335/24) mit den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach § 84a Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz.

Nach Auffassung des Senats setzt der Anspruch voraus, dass die vorgetragenen Tatsachen eine ursächliche Beteiligung des Arzneimittels am Schaden plausibel erscheinen lassen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sei nicht erforderlich. Es genüge, wenn mehr für als gegen eine (Mit-)Ursächlichkeit spreche. Der Vortrag müsse jedoch über einen bloßen Verdacht hinausgehen, wobei an die Darlegung von medizinischen Laien keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien.

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nach Auffassung des Senats einen hinreichend konkreten Kausalzusammenhang dargelegt. Das Verfahren wird daher vor dem Landgericht erneut verhandelt.

Das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens lautet 26 U 57/25.

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