
München, 13. Mai 2026 (JPD) Das Landgericht München I hat den früheren Regensburger Oberbürgermeister Joachim W. wegen Vorteilsannahme in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vier Monate gelten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen als bereits vollstreckt. Zwei der Fälle waren bereits rechtskräftig abgeurteilt worden; nach einer teilweisen Aufhebung durch den Bundesgerichtshof musste lediglich eine neue Gesamtstrafe festgesetzt werden.
LG München I sieht Unrechtsvereinbarung bei verdeckten Parteispenden
Nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer ließ ein inzwischen ebenfalls rechtskräftig verurteilter Regensburger Bauunternehmer dem SPD-Ortsverein des Angeklagten zwischen 2011 und 2014 insgesamt 326.700 Euro zukommen. Einschließlich bereits früher abgeurteilter Fälle belief sich das Volumen auf 475.000 Euro. Die Zahlungen erfolgten über den Unternehmer selbst, dessen Schwiegermutter sowie Mitarbeiter und lagen jeweils knapp unterhalb der Veröffentlichungsgrenze von 10.000 Euro. Zudem nahm der Angeklagte unentgeltliche Leistungen bei der Renovierung zweier Immobilien in Anspruch.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Leistungen dem Zweck dienten, sich das Wohlwollen des damaligen Bürgermeisters und möglichen künftigen Oberbürgermeisters zu sichern. Der Angeklagte hatte eingeräumt, den Unternehmer um Wahlkampfspenden gebeten zu haben. Nach Auffassung der Kammer war die Struktur der Spenden mit der Erwartung erheblicher Wahlkampfunterstützung nur dadurch erklärbar, dass die Zahlungen bewusst verdeckt erfolgen sollten.
Die Strafkammer wertete das Verhalten als Vorteilsannahme und sah die erforderliche Unrechtsvereinbarung als erfüllt an. Für die Tatbestandsverwirklichung sei keine konkrete Diensthandlung zugesagt worden. Entscheidend sei gewesen, dass der Angeklagte die Spenden in Kenntnis ihres Zwecks angenommen und damit seine Bereitschaft signalisiert habe, sich bei künftiger Dienstausübung erkenntlich zu zeigen.
Strafmildernd berücksichtigte das Gericht die lange Verfahrensdauer, die lange zurückliegenden Taten sowie die damalige Unbestraftheit des Angeklagten. Strafschärfend wirkten sich insbesondere die hohe Gesamtsumme der Spenden und der mehrjährige Tatzeitraum aus. Nach Auffassung der Kammer wurde dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität politischer Amtsträger erheblich beschädigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; Revision zum Bundesgerichtshof kann binnen einer Woche eingelegt werden.




