
München, 15. April 2026 (JPD) Das Schwurgericht des Landgerichts München I hat den 24-jährigen Jonathan B. wegen Mordes an seiner Großmutter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich um einen heimtückischen Mord, bei dem der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Mordprozess vor dem Landgericht München I: lebenslange Freiheitsstrafe
Nach den Feststellungen des Gerichts hielt sich der Angeklagte am Tattag entgegen einer Absprache allein in der Wohnung seiner Großmutter auf und verließ diese zunächst wieder. Als die Geschädigte davon erfuhr, reagierte sie verärgert, forderte die Herausgabe des Schlüssels und ließ den Austausch der Schlösser durch einen Schlüsseldienst veranlassen. Am Abend kam es nach seiner Rückkehr zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, die eskalierte und in einer tödlichen Gewalttat endete. Die Großmutter wurde zu Boden gebracht und über mehrere Minuten gewürgt, bis sie verstarb.
Im Anschluss versuchte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen, die Tat als Suizid erscheinen zu lassen, indem er die Leiche in die Badewanne legte und Schnittverletzungen an beiden Unterarmen zufügte. Zudem habe er am Folgetag versucht, auf ein Schließfach der Getöteten zuzugreifen, was jedoch misslang. Das Gericht ging von voller Schuldfähigkeit des Angeklagten aus.
Die Einlassung des Angeklagten in Form einer Verteidigererklärung wertete das Schwurgericht nur teilweise als glaubhaft. Hinweise auf eine herabwürdigende Behandlung durch die Großmutter hätten sich weder aus der Beweisaufnahme noch aus ausgewerteten Nachrichten ergeben. Auch die Darstellung eines vorangegangenen körperlichen Angriffs durch die Geschädigte habe das Gericht als unglaubhaft verworfen.
Rechtlich bewertete das Gericht die Tat als heimtückischen Mord, da die Geschädigte arg- und wehrlos gewesen sei und der Angeklagte diese Lage ausgenutzt habe. Für den Mord sehe das Gesetz zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe vor, ein Ausnahmefall sei nicht ersichtlich. Die Vorsitzende Richterin äußerte zugleich Bedauern über das Schweigen des Angeklagten und verwies auf mögliche Perspektiven einer therapeutischen oder beruflichen Entwicklung während der Haft. Zugleich ordnete das Gericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an.



