
Bremen, 13. Mai 2026 (JPD) Das Landgericht Bremen hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Lebensmittelkonzern Mondelez dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Gegenstand des Rechtsstreits war die Reduzierung der Nennfüllmenge von Milka-Schokoladentafeln von 100 auf 90 Gramm im Jahr 2025. Nach Auffassung der Kammer stellt dies eine irreführende sogenannte „relative Mogelpackung“ dar.
LG Bremen sieht Irreführung durch reduzierte Füllmenge bei Milka-Schokolade
Das Gericht stellte klar, die Verpackung sei für sich genommen nicht zu beanstanden. Im Vergleich zum zuvor vertriebenen Produkt entstehe jedoch eine Fehlvorstellung über die tatsächliche Füllmenge. Verbraucher gingen bei ansonsten unverändertem Erscheinungsbild weiterhin davon aus, eine 100-Gramm-Tafel zu erwerben, da ihnen das Produkt in dieser Form seit Jahren bekannt sei.
Die Kammer begründete die Irreführung mit der Diskrepanz zwischen tatsächlichem Inhalt und der durch die Verpackung vermittelten Erwartung. Zur Aufklärung wäre ein deutlich wahrnehmbarer Hinweis auf die reduzierte Füllmenge erforderlich gewesen, der im konkreten Kaufmoment eine reale Wahrnehmungschance bietet und im Gesamtbild wirksam ist.
Ein solcher Hinweis sei nach der Entscheidung für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Umstellung erforderlich, damit Verbraucher die Änderung verinnerlichen können. Die konkrete Ausgestaltung eines solchen Hinweises bleibe dem Unternehmen überlassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Beklagten steht binnen eines Monats die Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen offen.



