
Potsdam, 12. Mai 2026 (JPD) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im Streit um Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugunsten der Stadt Kaufbeuren entschieden. Der Bund kann demnach keine Rückzahlung von Bundesmitteln verlangen, die die Stadt für Personalkosten im Zusammenhang mit Frauenhausfällen abgerechnet hatte. Das Gericht wies eine auf rund 2.500 Euro gerichtete Erstattungsklage ab.
Kaufbeuren ist eine sogenannte Optionskommune und betreibt das Jobcenter eigenverantwortlich ohne gemeinsame Einrichtung mit dem Bund. Die Stadt hatte für das Haushaltsjahr 2020 Bundesmittel von etwas mehr als zwei Millionen Euro für Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch abgerufen. Streitpunkt waren die Kosten einer Mitarbeiterin, die interkommunale Erstattungsansprüche bei Aufenthalten von Bürgergeldempfängerinnen in Frauenhäusern bearbeitete.
Gericht erkennt Personalkosten als abrechnungsfähig an
Nach Auffassung des Bundes durften diese Aufwendungen nicht als konkrete Personalkosten abgerechnet werden. Sie seien allenfalls als pauschal abgegoltene Personalgemeinkosten zu behandeln. Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht.
Die Tätigkeit der Mitarbeiterin stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, entschied das Gericht. Die Stadt habe die Kosten daher in tatsächlicher Höhe abrechnen dürfen. Zwar sei die Mitarbeiterin nicht unmittelbar mit der Leistungsgewährung befasst gewesen, sie habe jedoch fachspezifische Aufgaben im Bereich der Grundsicherung wahrgenommen.
Der Bund beteiligt sich nach den gesetzlichen Vorgaben mit 84,8 Prozent an den Verwaltungskosten. Den verbleibenden kommunalen Anteil von 15,2 Prozent hatte Kaufbeuren selbst getragen. Ein Anspruch auf Rückforderung der Bundesmittel bestehe deshalb nicht.
Revision zum Bundessozialgericht zugelassen
Das Landessozialgericht ließ die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgrundlage des Verfahrens waren unter anderem Vorschriften des SGB II zur Kostenerstattung zwischen Kommunen bei Frauenhausaufenthalten sowie zur Finanzierung der Verwaltungskosten von Jobcentern.




