Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Autobahnkreuz Kehdingen als unzulässig ab

Leipzig, 6. Mai 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Fährunternehmens gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Autobahnkreuz Kehdingen als unzulässig abgewiesen. Der Beschluss betrifft den Neubau des Kreuzes südlich von Drochtersen in Niedersachsen, das die Bundesautobahnen 20 und 26 verbinden soll. Das Vorhaben umfasst zudem verschiedene Folgemaßnahmen.

Das klagende Unternehmen betreibt einige Kilometer elbaufwärts Fährverbindungen über die Elbe. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es jedoch an der erforderlichen Klagebefugnis, da eine Verletzung eigener Rechte offensichtlich ausgeschlossen sei. Das Autobahnkreuz im Landesinneren betreffe kein abwägungsrelevantes Anliegerinteresse der Klägerin.

Keine rechtlich geschützte Betroffenheit des Fährbetriebs

Das Gericht stellte klar, dass keine konkurrierende Betroffenheit zwischen dem Autobahnkreuz und der Fährroute vorliege. Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch den bereits planfestgestellten Elbtunnel, mit dem die Fährverbindung konkurriere, sei dem Unternehmen rechtlich zuzumuten. Dies gelte auch für mögliche wirtschaftliche Nachteile oder Planungsunsicherheiten.

Auch aus einer Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss zur schleswig-holsteinischen Elbquerung ergebe sich keine Rechtsverletzung. Diese betreffe lediglich den Baubeginn, nicht jedoch die Wirksamkeit oder Bestandskraft der Planfeststellung. Ein weiterer Planänderungsbedarf für den niedersächsischen Abschnitt sei ebenfalls nicht ersichtlich, da die Grundentscheidung über die Trassenführung unberührt bleibe.

Schließlich wies das Gericht den Einwand zurück, das Vorhaben sei nicht vom Bundesbedarfsplan für Bundesfernstraßen gedeckt. Dieser entfalte keine drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin.

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