
Frankfurt am Main, 23. April 2026 (JPD) Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Event-Agentur keinen Anspruch auf Rückzahlung von rund 25.000 Euro für nicht gelieferte Veranstaltungstickets hat, wenn diese unter Verstoß gegen vertragliche Bedingungen zum gewerblichen Weiterverkauf bestellt wurden. Zugleich verpflichtete das Gericht die Klägerin auf Widerklage, gewerbliche Ticketverkäufe künftig zu unterlassen. Hintergrund ist ein sogenannter unlauterer Schleichbezug von Eintrittskarten für den „Deutsche Bank Park“.
Die Beklagte ist alleinige Vertriebsgesellschaft für Business Seats und Logen im Stadion, unter anderem für Spiele von Eintracht Frankfurt. Endkundentickets werden ausschließlich über eigene Vertriebswege verkauft, gewerbliche Händler sind ausgeschlossen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der kommerzielle Weiterverkauf, insbesondere zu erhöhten Preisen oder in größerem Umfang, untersagt. Bei Verstößen können Tickets gesperrt und die Auslieferung verweigert werden.
Landgericht Frankfurt bewertet Ticket-Schleichbezug als AGB-Verstoß
Die Klägerin hatte über mehrere Einzelbestellungen Tickets im Wert von rund 25.000 Euro erworben und anschließend über Onlineplattformen weiterverkauft. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Lieferung und behielt den Kaufpreis ein. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die wirksamen Vertragsbedingungen und einen unlauteren Schleichbezug.
Die Richter stellten fest, dass die AGB der Vertriebsgesellschaft wirksam seien und keine unangemessene Benachteiligung darstellten. Das Interesse des Stadionbetreibers an der Begrenzung kommerzieller Weitergabe überwiege, unter anderem zur Eindämmung von Schwarzhandel sowie aus Sicherheitsgründen und zur Wahrung des Preisgefüges. Zugleich verwies das Gericht darauf, dass eine zulässige Weitergabe über eine offizielle Zweitmarktplattform möglich sei.
Die Klage auf Rückzahlung wurde abgewiesen, die Widerklage auf Unterlassung gewerblicher Ticketverkäufe hatte Erfolg. Das Urteil vom 22. April 2026 (Az. 2-06 O 298/25) ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.






