
Kassel, 22. April 2026 (JPD) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein bloßer Voraufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat den Anspruch ukrainischer Vertriebener auf vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz nicht automatisch ausschließt. Mit Beschluss vom 21. April 2026 wies der 3. Senat die Beschwerde eines Landkreises zurück und bestätigte damit im Ergebnis eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt im Eilverfahren.
Voraufenthalt in Polen kein automatischer Ausschlussgrund
Dem Verfahren lag der Fall eines ukrainischen Staatsangehörigen zugrunde, der nach Beginn des russischen Angriffs im Februar 2022 zunächst nach Polen geflüchtet war. Dort hielt er sich mit einem nationalen Visum auf und reiste im Oktober 2023 nach Deutschland ein, wo er eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz beantragte. Nach Ablehnung durch den zuständigen Landkreis gewährte das Verwaltungsgericht ihm vorläufigen Rechtsschutz, wogegen der Landkreis Beschwerde einlegte.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass eine Weiterwanderung innerhalb der EU zwar grundsätzlich geeignet sein kann, den Anspruch auf Schutz nach § 24 AufenthG entfallen zu lassen. Im konkreten Fall fehle es jedoch an den Voraussetzungen dafür. Die visumfreie Einreise nach Deutschland sei zulässig gewesen, da der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Kriegsausbruch und Ausreise aus der Ukraine vorliege, ohne dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zur Einreise nach Deutschland verlangt werde.
Zudem sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller in Polen bereits die durch die europäische Massenzustrom-Richtlinie vorgesehenen Mindestrechte gewährt worden seien. Dazu zählen insbesondere Zugang zu Arbeit, Unterkunft, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung, Bildung und Familienzusammenführung. Allein der Besitz eines polnischen D-Visums genüge hierfür nicht.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug unanfechtbar (Az.: 3 B 535/25).


