
Köln, 21. April 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilantrag eines Ratsmitglieds der AfD-Fraktion gegen einen Dringlichkeitsbeschluss des Kölner Stadtrats als unzulässig abgelehnt. Der Antrag zielte darauf, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses festzustellen und dessen Aufhebung zu erreichen. Das Gericht verwies dabei insbesondere auf den Grundsatz der Organtreue.
VG Köln betont Organtreue bei kommunalen Beschlussverfahren
Der Stadtrat hatte am 19. März 2026 die Geschäftsordnung geändert und die Quoren für die Beantragung geheimer und namentlicher Abstimmungen in den Bezirksvertretungen auf jeweils ein Viertel der Mitglieder angehoben. Grundlage war ein kurzfristig eingebrachter Dringlichkeitsantrag mehrerer Fraktionen und Gruppen, der erst am Tag der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
Der Antragsteller sah sich in seinen Mitwirkungsrechten verletzt, da ihm nach eigener Darstellung keine ausreichende Vorbereitungszeit eingeräumt worden sei und eine vertiefte Debatte unterblieben sei. Dadurch habe er nicht in dem üblichen Umfang an der Meinungsbildung des Rates mitwirken können.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Ratsmitglieder seien verpflichtet, etwaige verfahrensrechtliche Einwände zunächst innerhalb des Organs geltend zu machen. Da der Antragsteller diesen Weg nicht beschritten, sondern unmittelbar gerichtlichen Rechtsschutz gesucht habe, stehe dies dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen. Zudem sei eine Verletzung von Informationsrechten nicht ersichtlich, da er sich in der Sitzung ausführlich habe äußern können.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 L 735/26 geführt.




