Keine Verlustanerkennung bei sanktionsbedingt blockierten Russland-Anleihen

Leipzig, 20. April 2026 (JPD) Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Verluste aus sanktionsbedingt nicht handelbaren russischen Staatsanleihen und Aktien im Jahr 2022 steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Eine entsprechende Klage von Anlegern blieb damit ohne Erfolg. Die Entscheidung betrifft Kapitalanlagen, die infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine eingefroren wurden.

Kein steuerlicher Verlust bei blockierten Russland-Wertpapieren

Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen sowie Hinterlegungsscheine (ADR und GDR) investiert, die Eigentumsrechte an russischen Aktien verbriefen. Nach Beginn des Krieges und den darauf folgenden EU-Sanktionen waren die Wertpapiere weder handelbar noch wurden sie von der depotführenden Bank bewertet. Auch Dividendenzahlungen blieben aus, sodass die Kläger von faktisch wertlosen Anlagen ausgingen.

Das Finanzamt und der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts lehnten eine steuerliche Berücksichtigung der Verluste ab. Ein Verlust aus Kapitalvermögen setze grundsätzlich eine Veräußerung oder einen gleichgestellten Vorgang voraus, der hier nicht vorgelegen habe. Weder die Emittenten noch der russische Staat seien insolvent, zudem sei eine spätere Wiederaufnahme der Handelbarkeit nicht ausgeschlossen.

Auch die Argumentation der Kläger, die Wertpapiere seien derzeit aufgrund der Sanktionen wirtschaftlich wertlos, überzeugte das Gericht nicht. Eine künftige Wiederhandelbarkeit sowie mögliche Dividendenzahlungen nach einer Aufhebung der Sanktionen seien nicht ausgeschlossen, so die Begründung.

Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VIII R 5/26 geführt.

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