
Berlin, 17. April 2026 (JPD) Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Stefanie Hubig hat einen Gesetzentwurf zum besseren Schutz vor digitaler Gewalt vorgelegt. Ziel ist es, Strafbarkeitslücken insbesondere bei bildbasierter sexualisierter Gewalt zu schließen und die zivilrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen für Betroffene zu erleichtern. Der Entwurf wurde an die Länder und Verbände übermittelt und ist Teil der Koalitionsvereinbarungen der laufenden Legislaturperiode. Stellungnahmen können bis zum 22. Mai 2026 abgegeben werden.
Strafrecht soll auf Deepfakes und Cyberstalking reagieren
Kern des Entwurfs sind drei neue Straftatbestände. Erfasst werden soll unter anderem die „Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen“, die das unbefugte Herstellen und Verbreiten sexualisierter Bildinhalte unabhängig von ihrer technischen Entstehung umfasst. Dies betrifft insbesondere pornographische Deepfakes, digitalen Voyeurismus sowie sogenannte Rache-Pornos und Vergewaltigungsvideos.
Zudem ist ein Straftatbestand zur „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte“ vorgesehen, der das Zugänglichmachen täuschend echter Deepfakes unter Strafe stellt, sofern diese geeignet sind, dem Ansehen der betroffenen Person erheblich zu schaden. Satirische Inhalte sollen ausdrücklich ausgenommen sein. Ergänzend soll die unbefugte Überwachung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik, etwa durch GPS-Tracking, strafbar werden.
Verbesserte Rechtsdurchsetzung für Betroffene digitaler Gewalt
Neben strafrechtlichen Anpassungen sieht der Entwurf Maßnahmen zur besseren Rechtsdurchsetzung vor. Betroffene sollen künftig leichter Auskunft über die Identität von Nutzern erhalten können, die über anonyme Accounts rechtsverletzende Inhalte verbreiten. Dafür ist ein Verfahren mit Richtervorbehalt vorgesehen.
Gerichte sollen zudem anlassbezogen die Sicherung vorhandener Daten bei Plattformen anordnen können, um Beweisverluste zu verhindern. Bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen und Wiederholungsgefahr soll außerdem eine zeitweilige Sperre von Accounts möglich werden.
Darüber hinaus sollen Anbieter sozialer Netzwerke außerhalb der EU verpflichtet werden, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Für Anbieter innerhalb der EU kann eine entsprechende Verpflichtung im Einzelfall angeordnet werden.






