Betäubung und Vergewaltigung: 11 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe für 28-Jährigen

München, 14. April 2026 (JPD) Das Landgericht München I hat einen 28-jährigen Angeklagten nach 17 Hauptverhandlungstagen wegen versuchten Mordes, besonders schwerer Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat das Schwurgericht den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nach den Feststellungen der 19. Großen Strafkammer hat der Angeklagte über einen längeren Zeitraum eine frühere Partnerin in mehreren Fällen unter Einsatz von Narkosemitteln betäubt und sexuell missbraucht. Die Taten wurden nach den Urteilsgründen teilweise über mehrere Stunden begangen und vom Angeklagten dokumentiert und gespeichert. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Geschädigte dabei bewusstlos und schutzlos war.

Schwurgericht München I sieht versuchten Mord und besonders schwere Sexualdelikte

Das Gericht stützte seine Überzeugung insbesondere auf ausgewertete Videoaufnahmen, Chatverläufe sowie ein Geständnis des Angeklagten zu den Sexualdelikten. Eine Tötungsabsicht bestritt der Angeklagte, das Gericht ging jedoch in zwei Fällen von versuchtem Mord aus. Maßgeblich waren dabei die konkrete Vorgehensweise sowie der Einsatz mehrerer Narkosemittel, deren Kombination nach den Feststellungen des Gerichts lebensgefährlich sein kann.

Die Kammer nahm unter anderem die Mordmerkmale der Heimtücke, der Befriedigung des Geschlechtstriebs und der Ermöglichungsabsicht an. In der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht die Planung, Dauer und Intensität der Taten sowie den Einsatz von Betäubungsmitteln. Zugunsten des Angeklagten wertete es einen Täter-Opfer-Ausgleich sowie eine Zahlung von 20.000 Euro und das Fehlen von Vorstrafen.

Von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sah das Gericht ab. Gleichzeitig wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Die Entscheidung über eine mögliche Sicherungsverwahrung soll in einem späteren Verfahren nach Rechtskraft geprüft werden.

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