
Hannover, 25. März 2026 (JPD) Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Krankenkasse nicht verpflichtet ist, die Identität eines Hinweisgebers offenzulegen, der einen möglichen Sozialleistungsmissbrauch gemeldet hat. Der Kläger hatte Auskunft über die Person verlangt, um zivilrechtliche Ansprüche wegen angeblicher falscher Verdächtigung geltend zu machen. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Krankenkasse, die Auskunft unter Verweis auf das Sozialdatengeheimnis abzulehnen. Ein Anspruch auf Offenlegung bestehe im Ergebnis nicht.
Dem Verfahren lag zugrunde, dass der Kläger im Jahr 2018 über mehrere Monate arbeitsunfähig war und rund 17.000 Euro Krankengeld erhielt. Drei Jahre später ging bei der Krankenkasse ein Hinweis ein, wonach der Kläger während der Arbeitsunfähigkeit Nebentätigkeiten ausgeübt habe. Eine Überprüfung ergab, dass er in diesem Zeitraum zwei geringfügige Beschäftigungen im Gastronomiebereich ausgeübt hatte. Die Krankenkasse leitete daraufhin zunächst eine Rückforderung ein, stellte diese jedoch im weiteren Verfahren nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme ein.
Sozialdatenschutz und Schutz von Hinweisgebern
Das Landessozialgericht stellte klar, dass über die Herausgabe von Sozialdaten ein behördliches Ermessen besteht, das rechtmäßig ausgeübt worden sei. Dabei seien sowohl das Sozialgeheimnis als auch das Interesse des Hinweisgebers an Anonymität zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Auskunft komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn Anhaltspunkte für bewusst falsche oder rufschädigende Angaben vorlägen. Solche Umstände habe das Gericht im vorliegenden Fall nicht festgestellt.
Vielmehr habe sich bestätigt, dass der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit entgeltlichen Nebentätigkeiten nachgegangen sei. Bereits dieser Umstand habe nachvollziehbare Anhaltspunkte für die eingeleiteten Ermittlungen geliefert. Damit habe ein berechtigtes Interesse der Krankenkasse bestanden, dem Hinweis nachzugehen. Die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers sei unter diesen Voraussetzungen nicht geboten gewesen.
Der Kläger blieb damit ohne Erfolg mit seinem Begehren auf Auskunft. Das Gericht bestätigte zugleich die Bedeutung des Sozialdatenschutzes für die Funktionsfähigkeit von Hinweis- und Kontrollmechanismen im Sozialrecht. Die Entscheidung ist rechtskräftig und unterstreicht die Grenzen von Auskunftsansprüchen gegenüber Sozialleistungsträgern.




