Kein Aufenthaltstitel in Deutschland trotz Flüchtlingsstatus in Italien

Leipzig, 24. März 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland hat, auch wenn die Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) übergegangen ist. Die Ausstellung eines Aufenthaltstitels ist demnach allein dem Staat vorbehalten, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine äthiopische Staatsangehörige in Italien bereits internationalen Schutz erhalten und dort einen gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge. Nach ihrer Einreise nach Deutschland lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihren Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Nachdem eine Rückführung nicht möglich war, verpflichteten die Vorinstanzen den Beklagten zur Ausstellung eines Reiseausweises und zusätzlich zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Keine analoge Anwendung des Aufenthaltsrechts

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hob die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf. Die Voraussetzungen des § 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 Aufenthaltsgesetz lägen nicht vor, da nicht das Bundesamt, sondern Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Diese Auslegung entspreche sowohl dem Völker- als auch dem Unionsrecht.

Weder die Genfer Flüchtlingskonvention noch das EÜÜVF oder die Anerkennungsrichtlinie verpflichteten einen anderen Mitgliedstaat zur Erteilung eines Aufenthaltstitels. Zuständig bleibe vielmehr der Staat, der den Schutzstatus gewährt habe. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft auch weitere Verfahren, in denen der Senat über vergleichbare Rechtsfragen zu entscheiden hatte.

Markiert:
Cookie Consent mit Real Cookie Banner