
Karlsruhe, 18. März 2026 (JPD) Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für ein Arzneimittel durch die gesetzliche Krankenversicherung als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer, der an Duchenne-Muskeldystrophie leidet, begehrte die Versorgung mit einem Arzneimittel außerhalb seiner Zulassung. Zuletzt war auch die europäische Zulassung des Medikaments vollständig entfallen.
Unzulässigkeit wegen fehlender Substantiierung und Zulassung
Der Erste Senat sah die Beschwerde als unzureichend begründet an. Der Beschwerdeführer habe weder hinreichend dargelegt, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein, noch seine Ausführungen an die veränderte Sachlage angepasst. Insbesondere fehlten substantiierte Angaben dazu, dass keine anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung stehe oder dass das begehrte Arzneimittel eine konkrete Erfolgsaussicht biete.
Zudem sei das Rechtsschutzbedürfnis nicht ausreichend begründet worden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob sein Begehren nach Wegfall der Arzneimittelzulassung noch erreichbar sei, etwa durch einen rechtlich zulässigen Import. Hintergrund ist eine sozialgerichtliche Entscheidungskette, in der zuletzt das Bundessozialgericht eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Kostenübernahme abgelehnt hatte.





