Arbeitszeitgesetz: Verwaltungsgericht Berlin lässt Beschäftigung von Masseuren an Sonn- und Feiertagen zu

Berlin, 16. März 2026 (JPD) Angestellte Masseure dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden und damit eine entsprechende Untersagung der Berliner Arbeitsschutzbehörde vorläufig aufgehoben.

Hintergrund ist ein Bescheid des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit aus dem November 2025. Die Behörde hatte einem Unternehmen, das in mehreren Berliner Studios Wellnessmassagen anbietet, untersagt, Beschäftigte an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen einzusetzen. Nach Auffassung der Behörde greife die im Arbeitszeitgesetz vorgesehene Ausnahme für Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen nicht, da die Kunden die Dienstleistung passiv in Anspruch nähmen.

Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz greift

Das Gericht bewertete die Untersagung im Eilverfahren als voraussichtlich rechtswidrig. Nach summarischer Prüfung könne sich das Unternehmen auf die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Arbeitszeitgesetz berufen. Nicht-medizinische Massagestudios seien ebenfalls als Erholungseinrichtungen anzusehen, da Massagen dem Wohlbefinden dienten.

Weder der Wortlaut noch der Zweck der Vorschrift rechtfertigten eine Einschränkung auf Angebote mit aktiver Betätigung der Nutzer. Auch lasse sich dem Gesetz keine Begrenzung nach der Zahl der Kunden oder dem Personalaufwand entnehmen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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