
Karlsruhe, 5. März 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ansprüche einer kreditgebenden Bank nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren fallen und das Verfahren deshalb vor dem Landgericht fortgesetzt werden kann (Beschluss vom 26. Februar 2026, III ZB 22/24). Die Bank hatte gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der inzwischen insolventen Wirecard AG Schadensersatz geltend gemacht, weil diese bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse wesentliche Pflichten verletzt haben soll.
Bankansprüche nicht im Anwendungsbereich des KapMuG
Das Landgericht hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt, da ein Kapitalanleger-Musterverfahren zu ähnlichen Vorwürfen gegen die Wirecard AG läuft. Die Bank hielt dies für unzulässig, da sie als kreditgebendes Institut nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) fällt. Das Oberlandesgericht München wies die gegen den Aussetzungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurück.
Der III. Zivilsenat des BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an. Für die Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG 2012 sei erforderlich, dass die geltend gemachten Ansprüche in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Ob der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers als öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG 2012 zu werten ist, war für die Entscheidung des BGH unerheblich.



