
Münster, 27. Februar 2026 (JPD) Eine im Kreis Steinfurt lebende Klägerin hat keinen Anspruch auf Blindengeld wegen einer sogenannten psychogenen Blindheit. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem heute verkündeten Urteil entschieden. Die Richter bestätigten damit die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz.
Der zuständige Landschaftsverband Westfalen-Lippe hatte den Antrag unter Verweis auf ein Gutachten der Augenklinik Dortmund abgelehnt. Im gerichtlichen Verfahren wurde ein weiteres augenfachärztliches Gutachten der Universitätsklinik Tübingen eingeholt. Danach ergaben objektive Messungen für ein Auge eine Sehschärfe von 0,8 und für das andere von 0,6. Die Befunde sprächen für eine funktionelle Sehstörung ohne organische Ursache; auch Simulation oder Aggravation seien nicht auszuschließen.
Landesblindengeld setzt organische Sehschädigung voraus
Nach den Ausführungen des 12. Senats kann offenbleiben, ob bei der Klägerin eine psychogene Blindheit vorliegt. Eine solche Störung erfülle jedenfalls nicht die Voraussetzungen des Landesblindengeldrechts. Dieses setze eine Hirnschädigung mit Auswirkung auf das Sehvermögen oder eine organische Störung des Sehapparates voraus.
Rein seelisch bedingte Beeinträchtigungen ohne körperlich feststellbaren pathologischen Befund seien vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht erfasst. Die Differenzierung zwischen organischen und psychogenen Ursachen verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da psychogene Sehstörungen grundsätzlich reversibel seien. Unabhängig davon seien nach den Gutachten keine Sehbeeinträchtigungen von einem Schweregrad nachgewiesen, der die Annahme faktischer Blindheit rechtfertige.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 12 A 1170/23; Vorinstanz war das Verwaltungsgericht Münster (6 K 2208/18).






