
Berlin, 26. Februar 2026 (JPD) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Mindestmengenregelung des Gemeinsamer Bundesausschuss für die thoraxchirurgische Behandlung von Lungenkarzinomen bei Erwachsenen für rechtmäßig erklärt. Die Klagen mehrerer Krankenhäuser aus verschiedenen Bundesländern wurden abgewiesen. Die Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort gilt seit dem 1. Januar 2025.
Patientensicherheit und Qualität als gesetzlicher Auftrag
Mindestmengen dienen der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und sollen sicherstellen, dass komplexe Eingriffe nur an Einrichtungen mit ausreichender Erfahrung durchgeführt werden. Krankenhäuser mit zu wenigen Fällen dürfen diese Leistungen nicht erbringen, ein Vergütungsanspruch besteht dann nicht. Für die Patientinnen und Patienten wird so Transparenz über die Expertise der Einrichtungen geschaffen und Risiken vermieden.
Das LSG stellte fest, dass der G-BA bei der Festlegung der Mindestmenge auf eine wissenschaftlich fundierte Basis zurückgegriffen habe. Die flächendeckende Versorgung bleibe gewährleistet, und kleinere Krankenhäuser könnten die Vorgaben durch Kooperationen oder Spezialisierung erreichen. Die erwartbare Verlängerung der Anfahrtswege, im Durchschnitt 31 Minuten, sei angesichts der Planbarkeit der Eingriffe vertretbar. Die Konzentration komplexer Leistungen auf erfahrene Kliniken sei sachlich gerechtfertigt und diene dem Schutz der Patientensicherheit.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.





