Pegasus-Berichterstattung: BGH verneint Unterlassungsanspruch Marokkos gegen Zeit und Süddeutsche Zeitung

Karlsruhe, 24. Februar 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem ausländischen Staat keine äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen inländische Medien zustehen. Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat wies die Revisionen des Königreichs Marokko gegen die Zeit Online und die Süddeutsche Zeitung zurück und bestätigte damit die Urteile der Vorinstanz (VI ZR 415/23 und VI ZR 416/23).

Die beklagten Medien hatten im Juli 2021 über den Einsatz der Überwachungssoftware „Pegasus“ berichtet und Marokko als einen Staat genannt, der im Verdacht stehe, politisch exponierte Personen – darunter den französischen Präsidenten – ausgespäht zu haben. Das Königreich bestritt, Kunde des Herstellers zu sein oder die Software verwendet zu haben, und sah sich in seiner Staatenehre sowie in einem sozialen Achtungsanspruch verletzt.

Kein Unterlassungsanspruch aus Persönlichkeitsrecht oder Staatenehre

Der BGH verneinte einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und den Grundrechten. Ein Staat sei weder Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch besitze er eine persönliche Ehre. Auch das Ansehen eines Staates stelle kein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar.

Eine entsprechende Anspruchsgrundlage lasse sich weder aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre noch aus Art. 25 GG ableiten. Es gebe keine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach Staaten berechtigt wären, von Privatpersonen eines anderen Staates die Unterlassung rufschädigender Äußerungen zu verlangen. Ebenso wenig folge ein Anspruch aus strafrechtlichen Vorschriften. Die §§ 185 ff. StGB schützten ausländische Staaten nicht; auch die speziellen Strafnormen zum Schutz ausländischer Staaten enthielten keinen Tatbestand zur Ahndung bloßer Ansehensverletzungen.

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