Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein weist weiteren Eilantrag gegen Abriss von „Haus Seeblick“ zurück

Schleswig, 23. Februar 2026 (JPD) – Im Streit um den Abriss des Gebäudes „Haus Seeblick“ ist ein weiterer Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein erfolglos geblieben. Nachdem das Gericht bereits am 17. Februar 2026 einen ersten Antrag zurückgewiesen hatte, bestätigte die zuständige Kammer nun auch die Rechtmäßigkeit des Vollzugs der Abrissverfügung aus September 2025.

Im aktuellen Verfahren ging es um die Frage, ob die Verfügung tatsächlich vollzogen werden darf. Der Eigentümer war der behördlichen Anordnung zum Abriss nicht nachgekommen. Daraufhin ordnete die zuständige Behörde die Ersatzvornahme an, also die Durchführung des Abrisses auf Kosten des Pflichtigen. Bereits im vorangegangenen Beschluss hatte das Gericht diese Maßnahme grundsätzlich für rechtmäßig erachtet.

Gericht sieht Gefahr für Leben und Gesundheit

Nach Auffassung der Kammer ist auch die Abrissverfügung selbst rechtmäßig. Von dem Gebäude gehe eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit aus. Das Haus befinde sich nur noch etwa vier Meter von der Abbruchkante eines Steilufers entfernt; die Standsicherheit sei nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der fortschreitenden Erosion und der nachlassenden Festigkeit des Untergrunds bestehe die Möglichkeit eines spontanen Abbruchs, wodurch sowohl Personen auf dem Grundstück als auch am Ufer gefährdet würden.

Die vom Antragsteller vorgeschlagenen Alternativen zum vollständigen Abriss bewertete das Gericht als nicht geeignet. Weder die Sicherung des Ufers durch sogenannte Big Bags noch eine Versetzung des Gebäudes oder ein Teilabriss stellten nach Ansicht der Kammer tragfähige Maßnahmen dar, um die bestehende Gefahrenlage wirksam zu beseitigen.

Der Beschluss (Az. 8 B 7/26) ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde zum Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht einlegen.

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