
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat eine Abrissverfügung gegen eine freistehende Photovoltaikanlage im Außenbereich aufgehoben. Trotz fehlender Privilegierung im Außenbereich sei die Anlage im konkreten Fall zulässig, insbesondere wegen des Denkmalschutzes des Wohnhauses und des überragenden öffentlichen Interesses an erneuerbaren Energien.
Die 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat mit gestrigem Urteil die Abrissverfügung gegen eine Photovoltaik-Anlage aufgehoben.
Es gab damit der Klage der Eigentümer statt, die auf ihrem Grundstück im Außenbereich eine freistehende Photovoltaikanlage von ca. 50 m² errichtet hatten. Mit einer Abrissverfügung des Kreises Nordfriesland sollte diese nun wieder beseitigt werden, weil sie gegen geltendes Baurecht verstoße.
Diese Verfügung hat das Gericht mit seinem gestrigen Urteil aufgehoben. Dabei kam das Gericht zwar grundsätzlich zu der Auffassung, dass eine derartige freistehende Photovoltaikanlage im Außenbereich kein privilegiertes Vorhaben sei. Allerdings sei dieses sonstige Vorhaben im Einzelfall zulässig. So sei das Grundstück der Kläger mit einem denkmalgeschützten Reetdachhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut, sodass eine Anlage auf dem Dach oder am Haus nicht in Betracht komme. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die besondere gesamtgesellschaftliche Bedeutung der erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse hier zugunsten der Kläger in der Schutzgüterabwägung zu berücksichtigen sei. Insgesamt kam es daher zu dem Ergebnis, dass öffentliche Belange wie u. a. der Naturschutz der Anlage nicht entgegenstünden.
Der Kreis kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. 8 A 134/23) vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht beantragen.
VG Schleswig-Holstein, 18.07.2025