
Im Strafverfahren um die in einem Treppenverschlag eingemauerte Leiche einer Frau hat das Landgericht Stuttgart den 47-jährigen Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro an den Sohn der Getöteten verpflichtet.
Nach den Feststellungen der 1. Großen Strafkammer tötete der Angeklagte seine damalige Partnerin am 7. Juli 2024 in der von ihm betriebenen Gaststätte in Stuttgart-Heslach oder in der angeschlossenen Wohnung. Anschließend habe er die Leiche, in eine Decke gehüllt, zusammen mit einem Messer in einem Treppenverschlag eingemauert. Dort wurde der stark verweste Leichnam am 21. Oktober 2024 entdeckt. Eine Identifizierung gelang nur anhand einer DNA-Analyse, die mit der DNA des Sohnes der Toten abgeglichen wurde.
Die genaue Todesursache ließ sich aufgrund des Zustands des Leichnams nicht mehr feststellen. Die Kammer sah es dennoch als erwiesen an, dass der Angeklagte die Frau tötete. Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei auch bei fehlender Feststellbarkeit von Tathandlung und Todesursache eine Verurteilung zulässig, wenn sämtliche anderen denkbaren Geschehensabläufe auszuschließen seien. Dies sei hier nach umfassender Beweisaufnahme, unter anderem durch Zeugenaussagen aus dem Umfeld der Beteiligten, der Fall gewesen. Die Möglichkeit eines natürlichen Todes, eines Suizids oder einer Tötung durch Dritte wurde ausgeschlossen.
Besondere Bedeutung maß das Gericht den widersprüchlichen und nachträglich widerlegten Angaben des Angeklagten zum Verbleib der Frau bei. So habe dieser unter anderem behauptet, sie halte sich in Griechenland, Rumänien oder Berlin auf. Zudem war der Leichnam in Räumen verborgen, die der Angeklagte durchgehend bewohnt hatte. Im August 2024 habe er einen Handwerker beauftragt, die Wand wegen Geruchs- und Insektenproblemen zu verstärken. Auch dieses Verhalten floss in die Beweiswürdigung ein.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte kann binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.