
Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des EU-E-Evidence-Pakets vorgelegt. Ermittlungsbehörden sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen direkt bei Diensteanbietern in anderen EU-Staaten digitale Beweismittel wie IP-Adressen oder E-Mail-Inhalte anfordern können. Ziel ist eine schnellere, effizientere Strafverfolgung bei gleichzeitiger Wahrung rechtsstaatlicher Standards und Datenschutzvorgaben. Kerninstrumente sind die Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnung. Der Gesetzentwurf wurde zur Stellungnahme bis zum 1. August 2025 veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Ermittlungsbehörden in Europa den Zugang zu digitalen Beweismitteln erleichtern soll. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des sogenannten „E-Evidence-Pakets“ der Europäischen Union – ein Regelwerk, das die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung in der EU verbessern soll. In Zukunft sollen Ermittlerinnen und Ermittler in der EU unter bestimmten Voraussetzungen direkt bei Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten Informationen anfordern können, etwa bei E-Mail-, Cloud- oder Messengerdiensten. So können zum Beispiel Kundendaten, IP-Adressen oder E-Mail-Inhalte schneller und effizienter gesichert und herausgegeben werden, wenn sie für die Aufklärung von Straftaten wichtig sind. Das neue Regelwerk reagiert auf die wachsende Bedeutung digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung von Straftaten, insbesondere bei grenzüberschreitender Kriminalität. Ziel ist, die Zusammenarbeit zwischen den EU-Staaten zu verbessern und die Strafverfolgung an technische Entwicklungen anzupassen, ohne dabei die Rechte der Betroffenen aus dem Blick zu verlieren.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Kriminelle lassen sich von Landesgrenzen selten beeindrucken. Gleichzeitig ist die grenzüberschreitende Strafverfolgung besonders herausfordernd. Mit dem neuen Gesetzentwurf wollen wir die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Strafverfolgung stärken – und zugleich für klare Regeln und rechtsstaatliche Verfahren sorgen. Wir geben den Ermittlerinnen und Ermittlern wichtige neue Instrumente an die Hand, die es ermöglichen, digitale Beweise schnell und rechtssicher über Ländergrenzen hinweg zu sichern. Das ist moderner Rechtsstaat in der digitalen Welt.“
Das sogenannte E-Evidence-Paket der Europäischen Union besteht aus einer Verordnung über die europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnung für elektronische Beweismittel sowie aus einer ergänzenden Richtlinie. Unter Wahrung hoher rechtsstaatlicher Standards und Datenschutzanforderungen soll der grenzüberschreitende Zugriff auf elektronische Beweise in Strafverfahren vereinfacht werden. Kern des neuen EU-Rechtsrahmens sind zwei neue Instrumente:
- Die Europäische Herausgabeanordnung ermöglicht Ermittlungs-behörden eines EU-Mitgliedstaates, digitale Beweismittel – etwa E-Mail-Inhalte, IP-Adressen oder Kundendaten – direkt bei Anbietern in einem anderen Mitgliedstaat anzufordern.
- Mit der Europäischen Sicherungsanordnung kann verlangt werden, dass Daten zunächst gespeichert und nicht gelöscht werden – ggf. bis eine Herausgabeanordnung vorliegt.
Anbieter von Internetdiensten – auch solche aus Staaten außerhalb der EU – müssen dafür einen festen Ansprechpartner („Adressaten“) in der EU benennen, an den sich die Ermittlungsbehörden wenden können. In der Regel müssen Herausgabeanordnungen innerhalb von 10 Tagen befolgt werden – in Notfällen sogar innerhalb von 8 Stunden.
Für beide Instrumente gelten klar definierte Voraussetzungen und Verfahren. Für besonders sensible Daten – zum Beispiel aus Behörden oder von Berufsgeheimnisträgern wie Ärztinnen und Ärzten oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – gelten besondere Schutzmechanismen.
Der Gesetzentwurf soll die Vorgaben der EU in nationales Recht umsetzen. Dazu werden unter anderem Zuständigkeiten festgelegt, Verfahrensabläufe geregelt und Rechtsschutzmöglichkeiten verankert.
Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 1. August 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht werden.
Weitergehende Informationen zu dem Gesetzentwurf finden Sie in einem Informationspapier hier.
Den Gesetzentwurf selbst finden Sie hier.
BMJV, 20.06.2025