Nach der Ahrtalflut 2021 ließ die Verbandsgemeinde Altenahr einen Steinschlagschutzzaun auf zwei unbebauten Grundstücken der Klägerin errichten, um eine akute Felssturzgefahr abzuwehren. Die Eigentümerin verlangte später dessen Entfernung, scheiterte jedoch vor dem Verwaltungsgericht und nun auch in der Berufung. Das OVG Rheinland-Pfalz entschied, dass kein Anspruch auf Beseitigung besteht, da die Maßnahme rechtmäßig und die Entfernung angesichts der hohen Kosten unzumutbar sei. Die Klägerin habe durch den Zaun nur geringe Nachteile, etwa ästhetische Beeinträchtigungen, ohne konkrete Nutzungspläne für das betroffene Gelände.

Die Eigentümerin von zwei Hanggrundstücken, auf denen nach der Ahrtalflut im Sommer 2021 ein Steinschlagschutzzaun auf Veranlassung der Verbandsgemeinde Altenahr errichtet worden ist, hat keinen Anspruch auf dessen Beseitigung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken, an die sich zwei weitere Grundstücke von ihr anschließen, die den Fuß eines Berghanges bilden. Auf etwa halber Höhe der Böschung beginnt eine etwa neun Meter hohe Steil­wand mit einer Felsformation, die sich auf einem im Eigentum der Ortsgemeinde Ahrbrück stehenden Grundstück befindet. Infolge extremer Starkregenniederschläge kam es im Juli 2021 zur Flut im Ahrtal und dabei auch zu Folgen im Gelände außerhalb des Talbodens. Nach der Entdeckung frischer Spuren von Felsbruch wurden die im potentiellen Einwirkungsbereich der Felsformation gelegenen Wohnhäuser – so auch das der Klägerin – evakuiert. Die Verbandsgemeinde Altenahr schaltete sowohl das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz – LGB – als auch eine Fachfirma ein, die nach einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis kamen, dass eine akute Felssturzgefährdung vorliege mit einer Gefahr für die beiden Wohnhäuser der Klägerin. Es seien umgehend Schutzmaßnahmen erforderlich. Daraufhin wurde rund zehn Meter hinter den beiden Wohnhäusern in etwa mittig auf den beiden unbebauten Grundstücken der Klägerin ein ca. zwei Meter hoher Steinschlagschutzzaun aus Metall errichtet. Anschließend wurden die Wohnhäuser im Spätsommer 2021 wieder zur Bewohnung freigegeben.

Im Februar 2023 verlangte die Klägerin erstmals von der Beklagten, den Steinschlagschutzzaun zu entfernen. Der Zaun sei ohne ihre ausdrückliche Zustimmung und ohne Absprache über den genauen Standort auf ihren Grundstücken errichtet worden. Es seien Maß­nahmen möglich, ihre Grundstücke vor einem möglichen Steinschlag zu schützen, ohne dass ein solch massiver Zaun auf ihren Grundstücken errichtet werden müsste. Im Juni 2023 erhob sie Klage, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage mit der Begründung ab, ihr stehe kein Anspruch auf Beseitigung des auf ihren Grundstücken errichteten Zauns zu. Es fehle bereits an der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Hoheitsakts in Gestalt der Errichtung des Zauns. Die Beklagte habe den Fangzaun auf Grundlage des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – errichten dürfen, da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden habe. Ausgehend vom Gebot der Effektivität der Gefahrenabwehr sei die Inanspruchnahme der Klägerin durch Errichtung des Zauns auf ihren Grundstücken geradezu zwingend gewesen. Alternative Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, etwa die Anbringung von Sicherungsnetzen an der Felsnase oder ein Abbau der Fels­formation, seien in der Kürze der Zeit offensichtlich nicht möglich gewesen. Umstände, die den ursprünglich rechtmäßigen in einen rechtswidrigen Zustand verwandelt haben könnten, lägen nicht vor. Die Klägerin habe der Errichtung des Zauns zumindest konkludent zugestimmt, weshalb ihr Folgenbeseitigungsanspruch ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei ein Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin aber auch wegen Unzumutbarkeit der Wiederherstellung des früheren Zustands für die Beklagte aus­geschlossen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht zurück und führte zur Begründung aus:

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Beklagte den Stein­schlagschutzzaun auf den unbebauten Grundstücken der Klägerin auf der Grundlage des POG habe errichten dürfen. Die Aufstellung des Zauns sei die schnellste und effektivste Methode gewesen, um der Gefahr des akut drohenden Schadenseintritts durch einen Felssturz zu begegnen. Offenbleiben könne jedoch, ob der Beklagten nunmehr im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts andere, gleich geeignete, die Klägerin weniger belastende Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zur Verfügung stünden. Ebenfalls dahinstehen könne, ob die Klägerin der Errichtung des auf ihren Grund­stücken stehenden Steinschlagschutzzauns konkludent zugestimmt habe und ob sie hieran auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch gebunden sei, so dass sie dessen Verbleib dulden müsste. Die Klägerin habe jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf Beseitigung des auf ihren Grundstücken errichteten Steinschlagschutz­zauns, da diese der Beklagten unzumutbar sei. Denn die Beseitigung dieses Zauns wäre mit ganz erheblichen Belastungen für die Beklagte verbunden, da alle in Frage kommenden alternativen Gefahrenabwehr­maßnahmen sehr hohe Kosten verursachen würden, während der Klägerin hieraus nur vergleichsweise geringe Vorteile erwüchsen. Nach einer im Berufungsverfahren vorgelegten aktuellen ingenieurgeologischen Stellungnahme des LGB würden sich nämlich die Kosten der beiden möglichen alternativen Schutzmaßnahmen – Felssicherung vor Ort oder Abtrag und regelmäßige Prüfung der absturzgefährdeten Bereiche – inklusive Rückbau des Zauns auf 102.000 € bis 204.000 € belaufen. Gering seien hingegen die Vorteile, die sich durch die Wiedererlangung der Nutzungs­möglichkeit der hinter dem vorhandenen Steinschlagschutzzaun gelegenen Grund­stücksteile für die Klägerin ergäben, sofern dieser abgebaut werden würde. Mit einer künftigen baulichen Nutzbarkeit der Grund­stücksteile sei nicht zu rechnen. Auch im Übrigen dürften diese aufgrund ihrer Topographie kaum nutzbar sein. Die Klägerin habe ebenfalls nicht vorgetragen, welche Nutzungsmöglichkeit sie hinsichtlich dieser steilen und felsigen Grund­stücksteile sehe. Darüber hinaus bedeute der Zaun für die Klägerin zwar eine optische und damit ästhetische Beeinträchtigung. Aufgrund seiner begrenzten Höhe von zwei Metern und der vorhandenen Luft- und Lichtdurchlässigkeit sei jedoch nicht ersichtlich, dass er – wie von der Klägerin geltend gemacht – eine erdrückende Wirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ hervorrufe.

Urteil vom 6. Juni 2025, Aktenzeichen: 7 A 10051/25.OVG

OVG Rheinland-Pfalz, 20.06.2025

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