Der 33. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hatte in seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Vergabe einer neuen Sozialversicherungsnummer mit dem  Geburtsjahr 1946 (statt wie bislang 1960) hat. Der Senat hat diesen Anspruch im vorliegenden Fall verneint. 

Die Klägerin und ihr Ehemann reisten Anfang der 1980er Jahre in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegenüber den bundesdeutschen Behörden gab die Klägerin an, sie heiße Frau Y.,  sei 1960 in Beirut geboren und staatenlos. Sie legte bei ihrer Einreise einen libanesischen Pass vor, der ihre Angaben bestätigte. Die Rentenversicherung erteilte der Klägerin eine Versicherungsnummer, der das Geburtsjahr 1960 zugrunde lag. 

Ab Anfang 2015 gab die  Klägerin gegenüber den Behörden an,  sie heiße eigentlich Frau T., sei 1946 in der Türkei geboren und besitze die türkische Staatsangehörigkeit. Sie legte einen 2014 ausgestellten türkischen Pass sowie einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor. Beide Dokumente bestätigten das Geburtsjahr 1946. Unter Bezugnahme auf dieses Geburtsjahr  beantragte die Klägerin Anfang 2017 ihre Altersrente. Die Rentenversicherung lehnte es ab, das „neue“ Geburtsjahr anzuerkennen und die Versicherungsnummer entsprechend zu ändern. Es sei nicht nachgewiesen, dass Frau Y. dieselbe Person sei wie Frau T. 

Das Sozialgericht Berlin gab der Klägerin Recht und verurteilte die Rentenversicherung, ihr eine  neue Versicherungsnummer mit dem Geburtsjahr 1946 zu vergeben, so dass die Frau ihre Altersrente hätte beanspruchen können. 

Dagegen wandte sich die Rentenversicherung mit der Berufung. Das angerufene Landessozialgericht Berlin-Brandenburg leitete Ermittlungen in die Wege und ließ die Fingerabdrücke der Klägerin mit denjenigen abgleichen, die kurz nach der Einreise im Jahr 1981 unter der Personalie Frau Y. aufgenommen worden waren. Das Ergebnis: Bei Frau Y. und der Klägerin (Frau T.) handelt es sich eindeutig um ein und dieselbe Person. 

Mit seinem Urteil vom 11. Juni 2025 hat der 33. Senat des Landessozialgerichts nunmehr der Berufung der Rentenversicherung (gleichwohl) stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Im Grundsatz sei das Geburtsjahr maßgebend, das erstmals gegenüber der Rentenversicherung angegeben worden sei, hier also das Jahr 1960. Abweichendes könne allenfalls und unter engen Voraussetzungen dann gelten, wenn sich ein anderes Geburtsjahr aus einer Urkunde ergebe, die vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Angabe des Geburtsdatums gegenüber der Rentenversicherung ausgestellt worden sei. Eine solche Urkunde sei zwar prinzipiell das türkische Personenstandsregister, da das Geburtsdatum (1946) dort bereits 1962 eingetragen worden sei. Im vorliegenden Fall sei diese ältere Urkunde aber nicht besser geeignet als der libanesische Pass, die Richtigkeit des Geburtsdatums zu belegen. Damals habe die in ländlichen Gegenden der Türkei oftmals mit großer zeitlicher Verzögerung erfolgende Eintragung einer Geburt in das Personenstandsregister nicht ohne Weiteres die Vermutung der Richtigkeit für sich beanspruchen können. Auch vorliegend sei die Geburt der Klägerin erst Ende 1962 und damit fast 17 Jahre nach dem angegebenen Geburtsdatum registriert worden. Die Klägerin sei zudem bei der Registrierung nicht anwesend gewesen. Eine ggf. gravierende Diskrepanz zwischen dem dokumentierten Geburtsdatum und dem äußeren Erscheinungsbild der Klägerin hätte deshalb nicht wahrgenommen werden können. Auch die sonstigen Umstände sprächen gegen das  Geburtsjahr 1946. Die Klägerin wäre dann bei ihrer Hochzeit (1977) 31 Jahre alt gewesen und hätte einen 14-jährigen Jungen – ihren 1963 geborenen Ehemann – geheiratet. Mit 35 Jahren hätte sie ihr erstes Kind sowie zwischen dem 39. und dem 45. Lebensjahr fünf weitere Kinder zur Welt gebracht. Ein solches Szenario lasse sich zwar nicht gänzlich ausschließen, sei bei lebensnaher Betrachtung aber doch sehr unwahrscheinlich. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Urteil vom 11. Juni 2025, Az. L 33 R 333/21

LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2025

Cookie Consent mit Real Cookie Banner