Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach dem Informationsfreiheitsgesetz zulässig
Das Bundesinnenministerium wandte sich gegen eine auf Art. 58 Abs. 2 Buchst. b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützte Verwarnung des beklagten Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit