Das Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 30. September 2021 ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen. Dies hat der Staatsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 8. November 2023 entschieden und damit den Normenkontrollantrag von 15 Mitgliedern des Hessischen Landtags der Fraktion der AfD als unbegründet erachtet.

Der Normenkontrollantrag richtete sich gegen das Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 30. September 2021. Im Zeitpunkt der Beratung und Verabschiedung des Gesetzes tagte der Hessische Landtag unter dem Einfluss der Corona-Virus-Pandemie in einer geänderten Sitzordnung, nach der nicht alle Landtagsabgeordnete im Plenarsaal anwesend sein konnten. Zudem war das Besucherprogramm des Hessischen Landtags ausgesetzt. Die Antragsteller griffen das Gesetzgebungsverfahren an und rügten die formelle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Sie waren zum einen der Auffassung, das Gesetz sei unter Verletzung von Art. 87 Abs. 1 HV zustande gekommen, wonach der Landtag nur dann beraten und beschließen kann, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist. Zum anderen rügten sie eine Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips aus Art. 89 HV.
 

Soweit das Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit in diesem Verfahren angegriffen wurde, erachtete es der Staatsgerichtshof als mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Der Landtag sei bei den Beratungen über das Gesetz beratungsfähig i.S.d. Art. 87 Abs. 1 HV gewesen. Die Beratungsfähigkeit sei zu Beginn der Plenarsitzungen durch den Präsidenten des Hessischen Landtags durch Inaugenscheinnahmen der Besetzung der Abgeordnetenreihen festgestellt und im weiteren Verlauf der Sitzungen auch nicht angezweifelt worden. Unter Berücksichtigung der Parlamentsautonomie sei für den Staatsgerichtshof jedenfalls dann kein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 HV feststellbar, wenn das Fehlen der Beratungsfähigkeit nicht gerügt worden sei. Eine derartige Rüge sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit aus Art. 89 HV konnte der Staatsgerichtshof ebenfalls nicht feststellen. Zwar sei bei den gegenständlichen Plenarsitzungen das Programm für Besuchergruppen ausgesetzt gewesen. Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher sowie Journalistinnen und Journalisten hätten jedoch grundsätzlich Zutritt zur Besuchertribüne gehabt.

(c) Staatsgerichtshof Hessen, 05.12.2023

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