Zimmeranfrage ohne Preis ist kein verbindliches Vertragsangebot

Frankfurt am Main, 3. März 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die bloße Anfrage zur Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis oder Angabe des Zimmerpreises kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags darstellt. Mit Urteil vom 11. Februar 2026 (Az. 9 U 107/24) wies der 9. Zivilsenat die Zahlungsklage eines Hotels über gut 10.000 Euro ab. Zuvor hatte das Landgericht Frankfurt am Main der Klage noch stattgegeben (Az. 2-07 O 310/24).

Ausgangspunkt war eine E-Mail einer Mitarbeiterin der beklagten Firma mit dem Betreff „Zimmeranfrage“. Darin wurden für zwei Zeiträume Zimmerkontingente erbeten, ohne Angaben zu Preisen. Das Hotel bestätigte daraufhin eine Buchung mit abweichenden Daten und übersandte eine Reservierungsbestätigung, korrigierte später jedoch die Termine und bat um eine Gästeliste. Eine Reaktion der Beklagten blieb aus; nach Ablauf der angefragten Zeiträume stellte das Hotel 90 Prozent der Gesamtkosten in Rechnung.

Kein Rechtsbindungswille ohne wesentliche Vertragsbestandteile

Nach Auffassung des Senats kam kein Beherbergungsvertrag zustande. Die E-Mail sei aus objektiver Sicht lediglich als Aufforderung zu verstehen, Verfügbarkeit und Preis mitzuteilen. Es fehle am Rechtsbindungswillen sowie an wesentlichen Vertragsbestandteilen, insbesondere am Zimmerpreis. Erst das Zusammenspiel von Buchungszeitraum, Zimmerart und Preis ermögliche eine Annahme ohne weitere Erklärungen.

Ein verbindliches Angebot liege nur vor, wenn der Preis dem Anfragenden bekannt oder ausdrücklich genannt sei. Andernfalls handele es sich lediglich um die Bitte, Zimmer vorläufig freizuhalten und ein Angebot zu unterbreiten. Auch ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Zwar seien Vertragsverhandlungen aufgenommen worden, das Schweigen auf die Reservierungsbestätigung verletze jedoch keine vorvertraglichen Pflichten und begründe kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen sicheren Vertragsschluss. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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