Beweislast entscheidend: Gericht gibt Verkäufer im Streit um Eheringe recht

München, 21. April 2026 (JPD) Das Amtsgericht München hat die Klage einer Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises für Eheringe abgewiesen und der Widerklage des Verkäufers stattgegeben. Nach dem Urteil vom 10. Februar 2026 konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass eine verbindliche Lieferfrist vereinbart worden war. Der Streit betraf einen Kauf über 2.230,20 Euro für eine Hochzeit im Mai 2025.

Die Käuferin hatte geltend gemacht, eine Lieferung binnen 14 Tagen sei zugesichert worden. Die Ringe sollten bereits Anfang Mai für einen Fototermin sowie mögliche Anpassungen vor der Hochzeit verfügbar sein. Nachdem der Verkäufer Anfang Mai eine Lieferung erst zum 16. Mai ankündigte, erklärte die Klägerin den Rücktritt und erwarb anderweitig Ersatz.

Gericht stellt auf fehlenden Nachweis der Lieferfrist ab

Das Gericht sah eine verbindliche Vereinbarung über einen früheren Liefertermin als nicht erwiesen an. Zwar hielten die Angaben der Klägerin und ihres Verlobten das Gericht für nachvollziehbar, eine entsprechende Zusage ließ sich jedoch nicht feststellen. Maßgeblich war, dass im schriftlichen Kaufvertrag kein früher Liefertermin festgehalten wurde, obwohl nach Aussage des Verkäufers verkürzte Fristen üblicherweise dokumentiert werden.

Da sich der Sachverhalt nicht eindeutig aufklären ließ, entschied das Gericht nach Beweislastgrundsätzen. Die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Liefervereinbarung, konnte diese jedoch nicht erfüllen. Ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag lag daher nicht vor.

Auch der zeitliche Ablauf sprach nach Auffassung des Gerichts gegen die Klägerin. Die ersatzweise erworbenen Ringe wurden erst nach dem ursprünglich angekündigten Liefertermin des Verkäufers übergeben, wodurch sich die verfügbare Zeit für Anpassungen weiter verkürzte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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