
Berlin, 24. April 2026 (JPD) Das Amtsgericht Mitte hat den Zuschlag für die Zwangsversteigerung des Quartiers 206 in Berlin abgelehnt. Das Höchstgebot in Höhe von 40 Millionen Euro unterschreite die gesetzliche Wertgrenze von 50 Prozent des zuvor festgesetzten Verkehrswertes von 187 Millionen Euro. Nach Auffassung des Gerichts war diese Grenze weiterhin maßgeblich.
Bereits im ersten Versteigerungstermin im Dezember 2025 war ein Gebot über 30 Millionen Euro abgegeben worden, das ebenfalls unterhalb der Wertgrenze lag und keinen Zuschlag erhielt. Im zweiten Termin am 17. April 2026 wurden zwei Gebote abgegeben, wobei das höchste Gebot bei 40 Millionen Euro lag. Die Entscheidung über den Zuschlag wurde zunächst vertagt und nun endgültig versagt.
Gericht bejaht Fortgeltung der Wertgrenze wegen Rechtsmissbrauchs
Zentral für die Entscheidung war die Anwendung von § 85a Zwangsversteigerungsgesetz. Danach ist ein Zuschlag zu versagen, wenn das Meistgebot weniger als die Hälfte des Verkehrswertes beträgt. Die Wertgrenze entfällt nur, wenn zuvor ein wirksames unterhalb dieser Grenze liegendes Gebot abgegeben und der Zuschlag rechtskräftig versagt wurde.
Nach neuen Erkenntnissen bewertete das Gericht das im ersten Termin abgegebene Gebot als rechtsmissbräuchlich. Der Bieter habe nicht die Absicht gehabt, das Objekt zu erwerben, sondern lediglich die Wertgrenze für spätere Termine beseitigen wollen. Mangels wirksamen Gebots blieb die Wertgrenze daher auch im zweiten Termin bestehen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gläubigerin und Meistbietende können binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Landgericht Berlin II einlegen.



