Cum/Ex: Finanzbehörden sind nicht ohne weiteres berechtigt, Einwendungen im strafprozessualen Vollstreckungsverfahren zu erheben
Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage beschäftigt, wer in dem auf eine strafrechtliche Einziehungsanordnung folgenden Vollstreckungsverfahren Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde erheben kann.