Überfahren einer Leiche ist kein Unfall im Sinne des Strafrechts
Das Amtsgericht Hagen hat entschieden, dass das Überfahren eines Leichnams keinen „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 StGB darstellt. Da weder ein schadensersatzfähiger Sach- noch Personenschaden vorliegt, fehlt es bereits am notwendigen Schadenseintritt. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO lagen daher nicht vor.